



Gesetz über die Änderung der Gesetze, betreffend die
Ablösung von Reallasten
Vom 9. Januar 1922
Preuß. Gesetzsamml. S. 7
§ 1
Bis zum Erlaß eines Gesetzes, durch das die in den Gesetzen über die Ablösung von
Reallasten getroffenen Vorschriften über die Ermittlung des der Ablösung zugrunde zu
legenden Jahreswerts anderweit geregelt werden, können Reallasten nur abgelöst werden,
wenn zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten über die Höhe des der Ablösung
zugrunde zu legenden Jahreswerts Einverständnis besteht.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung
in Kraft. Der zuständige Minister führt das Gesetz aus.