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Gesetz über die Änderung der Gesetze, betreffend die Ablösung von Reallasten

Vom 9. Januar 1922
Preuß. Gesetzsamml. S. 7

 

§ 1


Bis zum Erlaß eines Gesetzes, durch das die in den Gesetzen über die Ablösung von Reallasten getroffenen Vorschriften über die Ermittlung des der Ablösung zugrunde zu legenden Jahreswerts anderweit geregelt werden, können Reallasten nur abgelöst werden, wenn zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten über die Höhe des der Ablösung zugrunde zu legenden Jahreswerts Einverständnis besteht.

 

§ 2


Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Der zuständige Minister führt das Gesetz aus.

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