Erneuert- und Vermehrtes Land-Recht deß Ertz-Stiffts
Trier
Vom 27. April 1713
(Titel I bis XXI)
Titulus XXII
Von Dienstbarkeiten / zu latein De Servitutibus
§ 1
Die Dienstbarkeiten seynd zweyerley einige werden genennet Servitutes urbanae, welche
denen Gebäuen ankleben / als da seynd Tach-Trauff / Balcken einlegen / Fenster- und
Liecht-Recht / und dergleichen; andere seynd servitutes Rusticae, nemblich Fuß-Pfadt /
Wasser-Leithung / Viehe-Tränck / Viehe-Wayd / und alle andere / so nicht auff den
Gebäuen hafften / welches zu dem Ende dahier angefügt wird / womit die verschiedene
Effecten und Würckungen solcher zweyerley Dienstbarkeiten absonderlich der Verjährung
halben / desto sicherer beobachtet werden mögen.
§ 2
§ 3
Wassersungen und dergleichen Dienstbarkeiten / so durch verborgene und heimliche Mittel
und Weeg dem benachbarten unbewust bleiben / seynd durch Verlauff der Zeit unverjährlich;
weren aber solche Unternehmungen offenbahr und dem Nachbahren kündig / können selbige
verjahrt werden / doch anderst nicht / als uff die Weiß und Gestalt / wie selbige
hergebracht worden.
§ 4
Wann eine gemeine Maur baufällig erfunden wird / mag der Gemeiner seinen Mit-Gemeineren
durch Gericht anhalten lassen / zu denen Unkosten das Seinige beyzutragen / solche gemeine
Maur wiederumb in vorigen Standt zu stellen; der Mit-Gemeiner wolte dann uff seine
Halbscheidt und deß Halbscheits-Grunt verzeichen.
§ 5
Die benachbahrte Mit-Getheiler einer gemeinen Mauren mögen dieselbe / als viel zu ihres
Baues Nothdurff erfordert / auch gar durchbrechen / doch daß sie die Löcher darnach
wiederumb zumachen lassen: und wann einer sein Erb-Guth bauen oder verbesseren lasset /
ist sein Nachbahr mit ihm Gedult zu tragen schuldig; ehe und bevorn gleichwohl der einer
etwas zerstöhret und abbrechen thuet / ist er gehalten seinen Nachbahren dessen zu
verständigen und nach dem gefertigten Bau / alles / was er seinem Nachbahren zerstöhret
oder gebrochen / alsbald wieder machen und in vorig Wesenstellen zu lassen.
§ 6
In Auffbauung einer gemeinschafftlichen Mauren mögen Nasen oder Krackstein durch und
durch, / die Balcken aber allein uff die Helffte der Mauren eingelegt werden.
§ 7
Keinem Gemeinschaffter- und Mit Getheileren ist erlaubt in der Gemeinschafftlichen Sachen
ohne belieben deß Mit-Getheilers ichtwas zu machen / oder einig Werck anzufangen /
dadurch deß gemeinen Dings Aergerung verursacht oder dem Gemeineren desselben einiger
Schadt oder Nachtheil zugefügt werden mögte.
§§ 8 bis 16