Hessisches Gesetz zur Überleitung des
Stockwerkseigentums
Vom 6. Februar 1962
GVBl. S. 17
§ 1
Überleitungsvorschriften
Sondereigentum an Stockwerken oder Räumen, dem als wesentlicher Bestandteil das
Miteigentumsrecht des Sondereigentümers an den gemeinschaftlichen Gebäudeteilen und an
der Grundstücksfläche zugehört (echtes Stockwerkseigentum), wird in folgender Weise bei
Wohnungen in Wohnungseigentum, bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in Teileigentum
im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 175) übergeleitet:
1. An die Stelle des Stockwerkseigentums tritt Wohnungseigentum (Teileigentum). Rechte
und Pflichten der Wohnungseigentümer (Teileigentümer) bestimmen sich nach den
Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes. Insbesondere hat jeder Wohnungseigentümer
(Teileigentümer) eine Stimme ohne Rücksicht auf die Größe seines Miteigentumsanteils.
Auch ist der Aufwand für die Erhaltung der Treppe von den Wohnungseigentümern
(Teileigentümern) nach dem Verhältnis ihrer Anteile gemeinschaftlich zu tragen. Jedoch
bleiben früher getroffene Vereinbarungen unberührt, soweit sie nach dem
Wohnungseigentumsgesetz zulässig sind; dies gilt auch für die Vereinbarung wonach der
gemeinsam genutzte Hofraum im Alleineigentum eines der Stockwerkseigentümer steht.
2. Die Miteigentumsanteile des Stockwerkseigentums werden Miteigentumsanteile des
Wohnungseigentums (Teileigentums) entsprechend den Wertverhältnissen der
Miteigentumsanteile des Stockwerkseigentums. Sind die Wertverhältnisse der
Miteigentumsanteile des Stockwerkseigentums aus dem Grundbuch nicht ersichtlich oder sonst
nicht feststellbar, so sind die Wertverhältnisse der Miteigentumsanteile des
Wohnungseigentums (Teileigentums) gleich den Wertverhältnissen der Sondereigentumsrechte.
3. Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Stockwerkseigentümern bestellter
Verwalter gilt als Verwalter im Sinne des § 26 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes.
Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes von den Wohnungseigentümern (Teileigentümern) zu bestellen. Der Antrag nach
§ 26 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
gestellt werden.
4. Nach bisherigem Recht den Stockwerkseigentümern zustehende persönliche
Vorkaufsrechte bleiben zugunsten der Wohnungseigentümer (Teileigentümer) bestehen.
5. Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an dem Gebäude ein Brandschaden eingetreten,
der ganz oder teilweise durch eine Brandversicherung gedeckt ist, und weigert sich der
davon betroffene Wohnungseigentümer (Teileigentümer), die zerstörten oder beschädigten
Gebäudeteile wiederherzustellen, so regeln sich die Rechtsbeziehungen zwischen den
Wohnungseigentümern (Teileigentümern) nach bisherigem Recht.
§ 2
Grundbuch
Wird die Berichtigung des Grundbuchs beantragt, so gilt § 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5
des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechend.
§ 3
§ 4
Aufhebung von Vorschriften
Die Artikel 216 bis 219 des Hessischen Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen
Gesetzbuches betreffend, vom 17. Juli 1899 (Hess. Reg. Bl. S. 133), werden, vorbehaltlich
des § 1 Nr. 4 und 5 dieses Gesetzes, aufgehoben.
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1962 in Kraft.