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Hessisches Gesetz zur Überleitung des Stockwerkseigentums

Vom 6. Februar 1962
GVBl. S. 17

§ 1

Überleitungsvorschriften


Sondereigentum an Stockwerken oder Räumen, dem als wesentlicher Bestandteil das Miteigentumsrecht des Sondereigentümers an den gemeinschaftlichen Gebäudeteilen und an der Grundstücksfläche zugehört (echtes Stockwerkseigentum), wird in folgender Weise bei Wohnungen in Wohnungseigentum, bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in Teileigentum im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) übergeleitet:

1. An die Stelle des Stockwerkseigentums tritt Wohnungseigentum (Teileigentum). Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (Teileigentümer) bestimmen sich nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes. Insbesondere hat jeder Wohnungseigentümer (Teileigentümer) eine Stimme ohne Rücksicht auf die Größe seines Miteigentumsanteils. Auch ist der Aufwand für die Erhaltung der Treppe von den Wohnungseigentümern (Teileigentümern) nach dem Verhältnis ihrer Anteile gemeinschaftlich zu tragen. Jedoch bleiben früher getroffene Vereinbarungen unberührt, soweit sie nach dem Wohnungseigentumsgesetz zulässig sind; dies gilt auch für die Vereinbarung wonach der gemeinsam genutzte Hofraum im Alleineigentum eines der Stockwerkseigentümer steht.

2. Die Miteigentumsanteile des Stockwerkseigentums werden Miteigentumsanteile des Wohnungseigentums (Teileigentums) entsprechend den Wertverhältnissen der Miteigentumsanteile des Stockwerkseigentums. Sind die Wertverhältnisse der Miteigentumsanteile des Stockwerkseigentums aus dem Grundbuch nicht ersichtlich oder sonst nicht feststellbar, so sind die Wertverhältnisse der Miteigentumsanteile des Wohnungseigentums (Teileigentums) gleich den Wertverhältnissen der Sondereigentumsrechte.

3. Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Stockwerkseigentümern bestellter Verwalter gilt als Verwalter im Sinne des § 26 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes. Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Wohnungseigentümern (Teileigentümern) zu bestellen. Der Antrag nach § 26 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gestellt werden.

4. Nach bisherigem Recht den Stockwerkseigentümern zustehende persönliche Vorkaufsrechte bleiben zugunsten der Wohnungseigentümer (Teileigentümer) bestehen.

5. Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an dem Gebäude ein Brandschaden eingetreten, der ganz oder teilweise durch eine Brandversicherung gedeckt ist, und weigert sich der davon betroffene Wohnungseigentümer (Teileigentümer), die zerstörten oder beschädigten Gebäudeteile wiederherzustellen, so regeln sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Wohnungseigentümern (Teileigentümern) nach bisherigem Recht.

 

§ 2

Grundbuch


Wird die Berichtigung des Grundbuchs beantragt, so gilt § 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechend.

 

§ 3

 

§ 4

Aufhebung von Vorschriften


Die Artikel 216 bis 219 des Hessischen Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend, vom 17. Juli 1899 (Hess. Reg. Bl. S. 133), werden, vorbehaltlich des § 1 Nr. 4 und 5 dieses Gesetzes, aufgehoben.

 

§ 5

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. April 1962 in Kraft.

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