Verordnung zur Bestimmung der für die Erteilung der
Feststellungserklärung nach § 1059 a Nr. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2 und
§ 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständigen Behörden
Vom 25. August 1981
GVBI. I S. 295
Auf Grund des § 1059 a Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 1059 e,
§ 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3, des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung
mit § 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit
vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) wird verordnet:
§ 1
Der Regierungspräsident ist zuständig festzustellen, daß die Voraussetzungen für die
Übertragung
1. eines Nießbrauchs nach § 1059 a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
2. des Anspruchs auf Einräumung eines Nießbrauchs nach § 1059 e in Verbindung
mit § 1059 a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
3. einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder des Anspruchs auf Einräumung
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 1059 a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
und
4. eines Vorkaufsrechts nach § 1098 Abs. 3 in Verbindung mit § 1059 a Nr. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuches
gegeben sind.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.