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Verordnung zur Bestimmung der für die Erteilung der Feststellungserklärung nach § 1059 a Nr. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständigen Behörden

Vom 25. August 1981
GVBI. I S. 295

Auf Grund des § 1059 a Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 1059 e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3, des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) wird verordnet:

 

§ 1


Der Regierungspräsident ist zuständig festzustellen, daß die Voraussetzungen für die Übertragung

1. eines Nießbrauchs nach § 1059 a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

2. des Anspruchs auf Einräumung eines Nießbrauchs nach § 1059 e in Verbindung mit § 1059 a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

3. einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder des Anspruchs auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 2 in Verbindung mit § 1059 a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches

und

4. eines Vorkaufsrechts nach § 1098 Abs. 3 in Verbindung mit § 1059 a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches

gegeben sind.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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