Gesetz über die Rechte der Stiftungen an dem Nachlaß
ihrer Alumnen
Vom 3. Oktober 1833
Gesetz- und Statuten-Sammlung der Freien Stadt Frankfurt
Band V S. 162
Wir Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt verordnen hiermit, auf
verfassungsmäßigen Beschluß der gesetzgebenden Versammlung vom 25. September 1833.
(§ 1)
... Dagegen steht
§ 2
nachbenannten milden Stiftungen
a) der Spende-Section des allgemeinen Allmosen-Kastens,
b) dem Hospital zum heiligen Geist,
c) dem Irrenhaus und der Anstalt für Epileptische,
d) dem Waisenhaus,
e) dem Versorgungshaus
unter nachfolgenden näheren Bestimmungen die Befugnis zu, aus dem Nachlaß der
verstorbenen Alumnen Ersatz der Kosten, welche ein solcher Alumnus veranlaßt hat, zu
fordern und zwar
a) kann die Spende-Section des allgemeinen Almosenkastens, die Spenden, welche sie
einem Verstorbenen während seines Lebens und bis in seinen Tod verabfolgte, sowie die
etwa bezahlten Krankheits- und Beerdigungskosten aus dessen Nachlaß zurückfordern;
b) kann das Hospital zum heiligen Geist, aus dem Nachlaß eines Verstorbenen die Kosten
der letzten Krankheit, sowohl an Medicamenten als an Nahrung und sonstigen Bedürfnissen,
desgleichen die Beerdigungskosten reclamiren;
c) kann das Irrenhaus und die Anstalt für Epileptische, aus dem Nachlaß eines darin
Verstorbenen, die Kosten reclamiren, welche derselbe seit seinem letzten Aufenthalt darin
mit Einschluß der Beerdigungskosten veranlaßt hat;
d) kann das Waisenhaus die Erziehungs- und Unterhaltungs- so wie die Krankheits- und
Beerdigungskosten eines verstorbenen Waisen, so lange er von dein Waisenhaus verpflegt
wird, ansprechen;
e) kann das Versorgungshaus an den Nachlaß seiner als solcher verstorbenen Pfründner
Ersatz der für denselben verwendeten Kosten jeder Art fordern.
Auch bleibt dem Pflegeamt des Versorgungshauses überlassen, mit seinen Pfründnern und
Pfleglingen, Verpflegungs-Verträge gültig abzuschließen.
§ 3
Die von den einzelnen Pflegeämtern aufgestellten Berechnungen, genießen in diesem Punkte
volle Beweiskraft.
§ 4
Den einzelnen Pflegeämtern steht die Befugnis zu, ohne weitere Anfrage mit den Erben
eines Verstorbenen wegen dieses Ersatzes ein gütliches Abkommen zu treffen, solchen auch
den Erben bei besonderen Umständen ganz zu erlassen.
§ 5
Bei ausbrechendem Concurs über den Nachlaß eines Alumni, genießt diese Forderung der
öffentlichen milden Stiftungen den Vorzug, welchen hiesige Stadt-Reformation Theil I.
Tit. 49 § 3 den darin benannten privilegirten Forderungen ertheilt.
§ 6
Den einzelnen Pflegeämtern steht die Befugnis zu, wegen dieses Ersatzes ein
Retentionsrecht an den eingebrachten Effecten solcher Personen auszuüben, auch wenn sich
binnen drei Monaten keine Erben melden sollten, die Effecten öffentlich versteigern zu
lassen, sich aus dem Erlös bezahlt zu machen, den etwaigen Mehrerlös aber gerichtlich zu
hinterlegen.
§ 7
Wenn ein Alumnus aus verschiedenen der oben benannten öffentlichen milden Stiftungen zu
gleicher Zeit unterstützt werden seyn sollte, so partizipiren solche pro rata. Sonst
schließt diejenige Stiftung, welche den Alumnus zuletzt unterstützt hatte, die frühere
aus.