... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Erste Verordung zur Abwicklung der Fideikommisse und der sonstigen gebundenen Vermögen

Vom 22. Juli 1947
GVBI. S. 66

 

Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 wird verordnet:

 

§ 1


(1) ...


(2) Das Fideikommißgericht für Hessen wird bei der Zweigstelle des Oberlandesgerichts in Kassel eingerichtet.

 

§ 2


(1) Soweit in Fideikommiß- und Stiftungssachen sowie bei ähnlich gebundenen Vermögen die Wirksamkeit eines Rechtsaktes von der Genehmigung des Reichsministers der Justiz abhängig war, wird diese durch das Fideikommißgericht erteilt.


(2) ...

 

§ 3


Den Vorsitz bei dem Fideikommißgericht kann auch ein Oberlandesgerichtsrat führen.

 

§ 4


Die Entscheidungen des Fideikommißgerichts sind endgültig.

 

(§ 5)

 

§ 6


Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen