Erste Verordung zur Abwicklung der Fideikommisse und
der sonstigen gebundenen Vermögen
Vom 22. Juli 1947
GVBI. S. 66
Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des
Kontrollratsgesetzes Nr. 45 wird verordnet:
§ 1
(1) ...
(2) Das Fideikommißgericht für Hessen wird bei der Zweigstelle des Oberlandesgerichts in
Kassel eingerichtet.
§ 2
(1) Soweit in Fideikommiß- und Stiftungssachen sowie bei ähnlich gebundenen Vermögen
die Wirksamkeit eines Rechtsaktes von der Genehmigung des Reichsministers der Justiz
abhängig war, wird diese durch das Fideikommißgericht erteilt.
(2) ...
§ 3
Den Vorsitz bei dem Fideikommißgericht kann auch ein Oberlandesgerichtsrat führen.
§ 4
Die Entscheidungen des Fideikommißgerichts sind endgültig.
(§ 5)
§ 6
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in
Kraft.