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Verordnung über die Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen zwecks Teilnahme an Gläubigerversammlungen

Vom 4. August 1955
GVBI. S. 47

Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) wird verordnet:

§ 1


Die Hessische Landesbank - Girozentrale - in Frankfurt (Main) ist zur Hinterlegung von Schuldverschreibungen nach § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen geeignet.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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