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Verordnung über die Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen zwecks Teilnahme an Gläubigerversammlungen Vom 4. August 1955 Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) wird verordnet:
§ 2
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