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§ 1

Zuständigkeit


(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen.


(2) Die Aufgaben der Hinterlegungsstellen werden den Amtsgerichten übertragen.


(3) Die Aufgaben der Hinterlegungskassen werden den Kassen der Justizverwaltung übertragen.

     

 

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