§ 29
Hinterlegung von Familienfideikommißvermögen
(1) In den Fällen, in denen Vermögensgegenstände, die zu einem Familienfideikommiß
gehören oder gehört haben, auf Grund fideikommißrechtlicher Vorschriften oder
Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Fideikommißbehörde
erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. Die
Fideikommißbehörde kann etwas anderes bestimmen.
(2) ...