§ 3
Rechtsweg
(1) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen werden im
Aufsichtsweg erledigt.
(2) Gegen die Entscheidung des Land- oder Amtsgerichtspräsidenten ist der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz zulässig.
(3) Ist durch die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten (Amtsgerichtspräsidenten) ein
Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, so ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das
Land der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert
des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig.