§ 9
Urkunden und Kostbarkeiten
(1) Wertpapiere und
sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.
(2) Die Hinterlegungsstelle ist berechtigt, durch einen Sachverständigen den Wert von
Kostbarkeiten abschätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen zu lassen. Die Kosten
trägt der Hinterleger.