Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung
Vom 12. März 1937
RGBl. I S. 296
Auf Grund des § 8 Nr. 2 und des § 39 der Hinterlegungsordnung vom 10.
März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 285) wird folgendes verordnet:
(§ 1)
§ 2
Die Verwaltung von Wertpapieren gemäß § 10
der Hinterlegungsordnung beginnt erst, wenn die Hinterlegung drei Monate gedauert hat.
Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten etwas anders bestimmen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1937 in Kraft.