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Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung

Vom 12. März 1937
RGBl. I S. 296

Auf Grund des § 8 Nr. 2 und des § 39 der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 285) wird folgendes verordnet:

 

(§ 1)

 

§ 2


Die Verwaltung von Wertpapieren gemäß § 10 der Hinterlegungsordnung beginnt erst, wenn die Hinterlegung drei Monate gedauert hat. Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten etwas anders bestimmen.

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am 1. April 1937 in Kraft.

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