1. dem Ministerium der Justiz
a) die Entscheidung über eingehende und ausgehende
Ersuchen in den in Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 der
Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, soweit nicht nach Nr. 2
Buchst. a, Nr. 3 Buchst. a und b und Nr. 5 Buchst. a die Zuständigkeit auf
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, das Oberlandesgericht, die
Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten oder die Gerichte übertragen ist,
b) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um
Auslieferung in den in Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Nr. 4 der
Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, soweit nicht nach Nr. 2
Buchst. b die Zuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht übertragen ist,
c) die Stellung von Auslieferungsersuchen und damit
zusammenhängenden Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen
in den in Nr. 3 Buchst. a in Verbindung mit Nr. 4 der
Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, soweit nicht nach Nr. 3
Buchst. a die Zuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht oder die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten
übertragen ist,
d)
aa) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um
Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in den in Nr. 2
Buchst. b in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung
aufgeführten Fällen und
bb) die Stellung von ausgehenden Ersuchen um
Vollstreckungshilfe nach § 71 des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der
Justiz in den in Nr. 3 Buchst. b in Verbindung mit Nr. 4 der
Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen,
sofern das Vollstreckungshilfeersuchen auf einer
völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen
einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer
sonstigen Landesbehörde vorsieht,
e) die Entscheidung über eingehende Ersuchen in den in
Nr. 2 Buchst. d in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung
aufgeführten Fällen, wobei das Ministerium der Justiz ermächtigt ist, die
ihm übertragene Befugnis im Einzelfall auf die Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht oder die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten zu
übertragen,
f) die Stellung von ausgehenden Rechtshilfeersuchen in
den in Nr. 3 Buchst. d in Verbindung mit Nr. 4 der
Zuständigkeitsvereinbarung genannten Fällen, wobei das Ministerium der
Justiz ermächtigt ist, die ihm übertragene Befugnis im Einzelfall auf die
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zu übertragen,
g) die Entscheidung über eingehende Ersuchen und die
Stellung ausgehender Ersuchen in den in Nr. 2 bis 4 bezeichneten Fällen,
soweit sich das Ministerium der Justiz im Einzelfall die Ausübung der
Befugnis vorbehalten hat oder die Ausübung der Befugnis durch das
Ministerium der Justiz aus sonstigen Gründen erforderlich ist,
2. der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
Frankfurt am Main
a) die Entscheidung über eingehende Auslieferungs- und
Durchlieferungsersuchen in den in Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 der
Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen,
b) die Entscheidung über eingehende
Auslieferungsersuchen in den in Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Nr. 4 der
Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, wenn das Ersuchen aufgrund
einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem Geschäftsweg zwischen einer
Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer
sonstigen Landesbehörde übermittelt wird und sich die verfolgte Person mit
ihrer Auslieferung einverstanden erklärt hat (§ 41 Abs. 1 des Gesetzes über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen),
c) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um
vorübergehende Überstellung nach den §§ 62 und 63 und Herausgabe von
Gegenständen nach § 66 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in den in Nr. 2 Buchst. c in Verbindung mit Nr. 4 der
Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen,
d) die Stellung von ausgehenden Ersuchen um
vorübergehende Überstellung nach den §§ 69 und 70 des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen in den in Nr. 3 Buchst. c in
Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen,
3. der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
Frankfurt am Main,
den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten
- jeweils für ihren Geschäftsbereich, den
Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten zugleich für den Geschäftsbereich
der Gerichte des Landgerichtsbezirks, der Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der
Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main -
a) die Stellung von Auslieferungsersuchen und damit
zusammenhängenden Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen
in den in Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung
aufgeführten Fällen,
b) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um
sonstige Rechtshilfe in den in Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 der
Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen,
c) die Entscheidung über eingehende Ersuchen um
Rechtshilfe in den übrigen in Nr. 2 Buchst. c in Verbindung mit Nr. 4 der
Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, sofern nicht die
Durchbeförderung von Zeugen nach § 64 oder die Durchbeförderung zur
Vollstreckung nach § 65 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen begehrt wird,
4. den Staatsanwaltschaften und - in den Fällen des
Buchst. a - der Jugendrichterin als Vollstreckungsleiterin oder dem
Jugendrichter als Vollstreckungsleiter
a) die Entscheidung, ob die Stellung eines ausgehenden
Ersuchens um Vollstreckungshilfe nach § 71 des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen aus dem Geschäftsbereich des
Ministeriums der Justiz angeregt werden soll,
b) die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen nach
Art. 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit,
Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über Durchgangsrechte vom 25. September 2001 (BGBl. II S. 946),
5. dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
den Amts- und Landgerichten,
der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten
- jeweils für ihren Geschäftsbereich, der
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main auch für den
Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main, den Landgerichten
jeweils auch für den Geschäftsbereich der nicht mit einer Präsidentin oder
einem Präsidenten besetzten Amtsgerichte -
a) die Stellung von Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
in den in Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung
aufgeführten Fällen,
b) die Stellung von Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
in den in Nr. 3 Buchst. c in Verbindung mit Nr. 4 der
Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten Fällen, sofern nicht die
Durchbeförderung von Zeugen nach § 64 oder die Durchbeförderung zur
Vollstreckung nach § 65 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen begehrt wird,
6. dem Hessischen Landeskriminalamt im Aufgabenbereich
der Polizei
a) die Entscheidung über Ersuchen ausländischer
Polizeibehörden um sonstige Rechtshilfe in den in Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c
jeweils in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten
Fällen, sofern nicht eine Maßnahme begehrt wird, die nach innerstaatlichem
Recht nicht von einer hessischen Polizeidienststelle vorgenommen werden darf
oder die die Anwendung von Zwang erfordert oder das Rechtshilfeersuchen
seinem Inhalt nach von einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen
Justizbehörde veranlasst wurde,
b) die Stellung von ausgehenden Ersuchen um sonstige
Rechtshilfe an Polizeibehörden ausländischer Staaten in den in Nr. 3 Buchst.
c in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten
Fällen,
c) die Entscheidung über die Bewilligung der
grenzüberschreitenden Observation in den in Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Buchst. c
jeweils in Verbindung mit Nr. 4 der Zuständigkeitsvereinbarung aufgeführten
Fällen und die Stellung entsprechender Rechtshilfeersuchen,
soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft den
Geschäftsweg zwischen der Polizeibehörde des ausländischen Staates und einer
Polizeibehörde des Landes vorsieht. In Fällen der Nr. 6 Buchst. a und b wird
die Zuständigkeit bei Gefahr im Verzug auch auf die Polizeipräsidien
übertragen. Das Hessische Landeskriminalamt ist in diesen Fällen unverzüglich
zu unterrichten.