



Verordnung über die Zuweisung
der Schöffinnen und Schöffen, ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der
Landwirtschaftsgerichte und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Kammern
für Handelssachen bei den durch die Standortstrukturreform betroffenen Gerichten
Vom 5. Januar 2005
GVBl. I S. 4
Aufgrund des Art. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit
der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird verordnet:
§ 1
Für den Rest ihrer Amtszeit aus der zum 1. Januar 2005 beginnenden
Schöffenwahlperiode werden die gewählten Schöffinnen und Schöffen,
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen nebst Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen
zugewiesen:
1. aus dem bisherigen Amtsgerichtsbezirk Lauterbach für
das
a) Amtsgericht Lauterbach dem Amtsgericht Alsfeld
b) Landgericht Fulda dem Landgericht Gießen,
2. aus dem bisherigen Amtsgerichtsbezirk Rotenburg a. d.
Fulda für das
a) Amtsgericht Kassel dem Amtsgericht Bad Hersfeld
b) Landgericht Kassel dem Landgericht Fulda,
3. aus dem bisherigen Amtsgerichtsbezirk Bad Wildungen
für das
Amtsgericht Korbach dem Amtsgericht Fritzlar,
4. aus dem bisherigen Amtsgerichtsbezirk Homberg (Efze)
für das
Amtsgericht Homberg (Efze) dem Amtsgericht Fritzlar.
§ 2
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der bisherigen
Landwirtschaftsgerichte gelten als bei dem übernehmenden Landwirtschaftsgericht
bestellt.
§ 3
Die Bestellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Kammern für
Handelssachen bleibt unberührt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.


