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Verordnung über die Zuweisung der Schöffinnen und Schöffen, ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Landwirtschaftsgerichte und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen bei den durch die Standortstrukturreform betroffenen Gerichten

Vom 5. Januar 2005
GVBl. I S. 4

 

Aufgrund des Art. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird verordnet:

 

§ 1


Für den Rest ihrer Amtszeit aus der zum 1. Januar 2005 beginnenden Schöffenwahlperiode werden die gewählten Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen nebst Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen zugewiesen:

1. aus dem bisherigen Amtsgerichtsbezirk Lauterbach für das

a) Amtsgericht Lauterbach dem Amtsgericht Alsfeld

b) Landgericht Fulda dem Landgericht Gießen,

2. aus dem bisherigen Amtsgerichtsbezirk Rotenburg a. d. Fulda für das

a) Amtsgericht Kassel dem Amtsgericht Bad Hersfeld

b) Landgericht Kassel dem Landgericht Fulda,

3. aus dem bisherigen Amtsgerichtsbezirk Bad Wildungen für das

Amtsgericht Korbach dem Amtsgericht Fritzlar,

4. aus dem bisherigen Amtsgerichtsbezirk Homberg (Efze) für das

Amtsgericht Homberg (Efze) dem Amtsgericht Fritzlar.

 

§ 2


Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der bisherigen Landwirtschaftsgerichte gelten als bei dem übernehmenden Landwirtschaftsgericht bestellt.

 

§ 3


Die Bestellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen bleibt unberührt.

 

§ 4


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

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