Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Jugendstrafe und den Vollzug der
Freiheitsstrafe nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11.
Dezember 1974 (BGBl. I S. 3428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April
2007 (BGBl. I S. 513).
Zweiter Abschnitt
Grundsätze des Vollzugs der
Jugendstrafe
§ 2
Erziehungsziel und Schutz der
Allgemeinheit
(1) Durch den Vollzug der Jugendstrafe sollen die Gefangenen befähigt werden,
künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen
(Erziehungsziel).
(2) Der Jugendstrafvollzug dient zugleich dem Schutz der Allgemeinheit vor
weiteren Straftaten. Dies wird durch das Erreichen des Erziehungsziels und durch
die sichere Unterbringung und Beaufsichtigung der Gefangenen gewährleistet. Bei
der Prüfung von vollzugsöffnenden Maßnahmen sind der Schutz der Allgemeinheit
und die Belange des Opferschutzes in angemessener Weise zu berücksichtigen.
§ 3
Gestaltung des Vollzugs
(1) Der Jugendstrafvollzug ist erzieherisch auszugestalten. Die Entwicklung von
Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Bereitschaft zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der
Rechte anderer sind zu fördern. Die Einsicht der Gefangenen in das Unrecht der
Tat und in die beim Opfer verursachten Tatfolgen soll geweckt und durch
geeignete Maßnahmen zum Ausgleich der Tatfolgen vertieft werden.
(2) Das Leben im Jugendstrafvollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen
soweit wie möglich anzugleichen. Dabei sind die Belange der Sicherheit und
Ordnung der Anstalt zu beachten. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist
entgegenzuwirken. Der Vollzug wird von Beginn an darauf ausgerichtet, den
Gefangenen bei der Eingliederung in ein Leben in Freiheit ohne Straftaten zu
helfen.
(3) Bei der Gestaltung des Vollzugs sind der Entwicklungsstand von Jugendlichen,
Heranwachsenden und jungen Erwachsenen sowie deren Lebensverhältnisse und
unterschiedlichen Bedürfnisse, insbesondere die von weiblichen und männlichen
Gefangenen, zu berücksichtigen. Bei volljährigen Gefangenen, die sich für den
Jugendstrafvollzug nicht eignen, ist auf eine Entscheidung nach § 92 Abs. 2 des
Jugendgerichtsgesetzes hinzuwirken.
§ 4
Mitwirkung der Gefangenen
(1) Die Gefangenen sind verpflichtet, am Erreichen des Erziehungsziels
mitzuwirken.
(2) Die Bereitschaft der Gefangenen zur Mitwirkung ist zu wecken und zu stärken.
Sie kann durch Maßnahmen der Belohnung und Anerkennung gefördert werden, bei
denen die Beteiligung an Maßnahmen, wie auch besonderer Einsatz und erreichte
Fortschritte angemessen zu berücksichtigen sind.
§ 5
Leitlinien der Förderung
(1) Die Förderung erfolgt durch Maßnahmen, welche geeignet sind, die
Persönlichkeit, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Gefangenen im
Hinblick auf das Erreichen des Erziehungsziels zu entwickeln und zu stärken.
Hierzu gehört auch die gezielte Vermittlung eines an den verfassungsrechtlichen
Grundsätzen ausgerichteten Werteverständnisses.
(2) Durch differenzierte Maßnahmen soll auf den jeweiligen Entwicklungsstand und
den unterschiedlichen Förderbedarf der Gefangenen eingegangen werden.
(3) Die Maßnahmen sollen den Gefangenen ermöglichen, sich mit ihrer Straftat und
deren Folgen auseinanderzusetzen. Sie umfassen darüber hinaus insbesondere
schulische und berufliche Bildung, Arbeitstherapie, soziales Training, Sport und
die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der Freizeit
sowie der Außenkontakte.
(4) Die Förderung soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen, um die gesamte
Vollzugsdauer sinnvoll zu nutzen. Haben Gefangene während der Untersuchungshaft
an Fördermaßnahmen teilgenommen, ist darauf hinzuwirken, dass diese im
Jugendstrafvollzug fortgesetzt werden.
§ 6
Stellung der Gefangenen
(1) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen
Freiheitsbeschränkungen. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht
enthält, dürfen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der
Anstalt unerlässlich sind.
(2) Vollzugliche Maßnahmen sollen den Gefangenen erläutert werden.
§ 7
Einbeziehung Dritter
(1) Zum Erreichen des Erziehungsziels arbeiten die Anstalten mit öffentlichen
Stellen sowie privaten Organisationen und Personen, die der Eingliederung der
Gefangenen förderlich sein können, zusammen.
(2) Die Personensorgeberechtigten und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
werden in die Planung und Gestaltung der Erziehung im Vollzug angemessen
einbezogen.
Dritter Abschnitt
Planung des Vollzugs
§ 8
Aufnahme
(1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich ein Aufnahmegespräch in einer für sie
verständlichen Sprache geführt, bei dem andere Gefangene nicht zugegen sein
dürfen. Dabei wird die aktuelle Lebenssituation erörtert und die Gefangenen
werden über ihre Rechte und Pflichten informiert. Ihnen ist die Hausordnung
sowie auf Verlangen ein Exemplar dieses Gesetzes zugänglich zu machen. Die
Gefangenen sind verpflichtet, die für die Planung des Vollzugs erforderlichen
Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse zu machen.
(2) Die Gefangenen werden alsbald ärztlich untersucht. Die Untersuchung
erstreckt sich auch auf den geistigen und seelischen Zustand, wenn hierzu Anlass
besteht.
(3) Die Personensorgeberechtigten und das für die Mitwirkung in dem Verfahren
nach dem Jugendgerichtsgesetz zuständige Jugendamt werden von der Aufnahme
unverzüglich unterrichtet.
(4) Die Gefangenen sind dabei zu unterstützen, gegebenenfalls notwendige
Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen sowie ihre Habe
außerhalb der Anstalt sicherzustellen.
(5) Bei vorheriger Untersuchungshaft sind die dort gewonnenen Erkenntnisse so
weit wie möglich zu nutzen, um das Verfahren nach den §§ 8 bis 10 abzukürzen.
§ 9
Feststellung des Förderbedarfs
(1) Nach der Aufnahme werden den Gefangenen das Erziehungsziel sowie die
vorhandenen Unterrichts-, Bildungs-, Ausbildungs- und Freizeitmaßnahmen
erläutert.
(2) Der Förderbedarf wird in Diagnoseverfahren ermittelt. Die Untersuchungen
erstrecken sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Entwicklung
der Straffälligkeit und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Umstände,
deren Kenntnis für eine zielführende, erzieherisch ausgerichtete
Vollzugsgestaltung und für die Eingliederung nach der Entlassung notwendig
erscheint. Erkenntnisse der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe sind
einzubeziehen.
§ 10
Förderplan
(1) Aufgrund der Untersuchungen und des festgestellten Förderbedarfs wird
innerhalb der ersten vier Wochen nach der Aufnahme ein Förderplan erstellt.
(2) Der Förderplan wird in einer Konferenz (§ 71 Abs. 3) beraten und mit den
Gefangenen erörtert. Deren Anregungen und Vorschläge werden angemessen
einbezogen.
(3) Der Förderplan wird bei Bedarf, jedenfalls im Abstand von drei Monaten,
unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gefangenen und in der Zwischenzeit
gewonnener Erkenntnisse überprüft, mit den Gefangenen erörtert und
fortgeschrieben.
(4) Der Förderplan enthält - je nach Stand des Vollzugs - insbesondere folgende
Angaben:
1. Ausführungen zu den dem Förderplan zugrunde
liegenden Annahmen zur Entwicklung des straffälligen Verhaltens sowie der
Ziele, Inhalte und Methoden der Förderung,
2. Art der Unterbringung im Vollzug, insbesondere die
Zuordnung zu einer Wohngruppe oder Verlegung in eine sozialtherapeutische
Abteilung nach § 12,
3. Art und Umfang der Teilnahme an schulischen,
berufsorientierenden, berufsqualifizierenden oder arbeitstherapeutischen
Maßnahmen oder Zuweisung von Arbeit,
4. Art und Umfang der Teilnahme an therapeutischer
Behandlung oder anderen Hilfs- oder Erziehungsmaßnahmen, unter anderem an
Maßnahmen zur Gewaltprävention wie einem Anti-Aggressions-Training,
5. Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge,
6. Art und Umfang der Teilnahme am Sportunterricht,
7. Art und Umfang der Teilnahme an Freizeitmaßnahmen
unter besonderer Berücksichtigung des Sports in der Freizeit,
8. vollzugsöffnende Maßnahmen,
9. Maßnahmen zur Pflege der familiären Beziehungen und
zur Gestaltung der Außenkontakte,
10. Mitwirkung an der Alltagsgestaltung in der
Anstalt,
11. Maßnahmen zum Ausgleich von Tatfolgen,
12. Maßnahmen zur Schuldenregulierung,
13. Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.
(5) Den Gefangenen werden der Förderplan und seine Fortschreibungen
ausgehändigt.
(6) Der Förderplan und seine Fortschreibungen werden der Vollstreckungsleitung
und, wenn dadurch das Erziehungsziel nicht beeinträchtigt wird, auch den
Personensorgeberechtigten bekannt gegeben.
§ 11
Verlegung, Überstellung und
Ausantwortung
(1) Die Gefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan (§ 68 Abs. 2 Satz 1)
in eine andere Jugendstrafvollzugsanstalt verlegt werden, wenn
1. sich nach der Erstellung des Förderplans ergibt,
dass dieser in einer anderen Anstalt besser umgesetzt werden kann,
2. das Erreichen des Erziehungsziels oder die
Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird,
3. eine Störung der Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann,
4. Gründe der Vollzugsorganisation oder andere
wichtige Gründe dies erfordern.
(2) Gefangene dürfen aus wichtigem Grund, insbesondere zu ihrer sicheren
Unterbringung oder zur Erleichterung einer schulischen oder beruflichen
Maßnahme, in eine andere Jugendstrafvollzugsanstalt oder Justizvollzugsanstalt
überstellt werden.
(3) Gefangene dürfen befristet in den Gewahrsam einer Polizeibehörde
ausgeantwortet werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde
erforderlich ist.
(4) Die Personensorgeberechtigten, das Jugendamt und die Vollstreckungsleitung
werden von Verlegungen Gefangener unverzüglich unterrichtet.
§ 12
Sozialtherapie
(1) Gefangene können in einer sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht
werden, soweit deren besondere therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zum
Erreichen des Erziehungsziels angezeigt sind. In Betracht kommen insbesondere
Gefangene, bei denen eine erhebliche Störung der sozialen und persönlichen
Entwicklung vorliegt.
(2) Ist eine Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung aus Gründen,
die nicht in der Person der Gefangenen liegen, nicht möglich, sind anderweitige
therapeutische Behandlungsmaßnahmen zu treffen.
§ 13
Geschlossener Vollzug und
vollzugsöffnende Maßnahmen
(1) Die Gefangenen werden grundsätzlich im geschlossenen Vollzug untergebracht.
(2) Ob das Erziehungsziel durch vollzugsöffnende Maßnahmen besser erreicht
werden kann, ist regelmäßig zu prüfen. Sie können gewährt werden, wenn die
Gefangenen für die jeweilige Maßnahme geeignet sind, namentlich ihre
Persönlichkeit ausreichend gefestigt und nicht zu befürchten ist, dass sie sich
dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung von
Straftaten oder auf andere Weise missbrauchen.
(3) Als vollzugsöffnende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
1. Vollzug in freien Formen, namentlich in besonderen
Erziehungseinrichtungen oder in Übergangseinrichtungen freier Träger,
2. Unterbringung im offenen Vollzug,
3. regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt
unter Aufsicht von Vollzugsbediensteten (Außenbeschäftigung) oder ohne
Aufsicht (Freigang),
4. Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Zeit unter
Aufsicht von Vollzugsbediensteten (Ausführung) oder ohne Aufsicht (Ausgang),
gegebenenfalls jedoch in Begleitung einer Bezugsperson (Ausgang in
Begleitung),
5. Freistellung aus der Haft bis zu 24 Kalendertagen
in einem Vollstreckungsjahr.
(4) Durch vollzugsöffnende Maßnahmen wird die Vollstreckung der Jugendstrafe
nicht unterbrochen.
(5) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Einrichtungen für eine Unterbringung
in freien Formen nach Abs. 3 Nr. 1 zugelassen sind. Vor einer Verlegung in eine
solche Einrichtung ist die Vollstreckungsleitung anzuhören.
§ 14
Weisungen, Rücknahme und
Widerruf
(1) Für vollzugsöffnende Maßnahmen können den Gefangenen Weisungen erteilt
werden. Insbesondere können sie angewiesen werden,
1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt,
Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung ihrer wirtschaftlichen
Verhältnisse beziehen,
2. sich zu festgesetzten Zeiten bei einer bestimmten
Stelle oder Person zu melden,
3. Kontakte mit bestimmten Personen oder Gruppen zu
meiden,
4. bestimmte Gegenstände nicht zu besitzen,
5. Alkohol oder andere berauschende Stoffe zu meiden,
6. in regelmäßigen Abständen Proben zur Überwachung
einer Weisung nach Nr. 5 abzugeben.
(2) Vollzugsöffnende Maßnahmen können zurückgenommen werden, wenn die
Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.
(3) Vollzugsöffnende Maßnahmen können widerrufen werden,
1. wenn aufgrund nachträglich eingetretener Umstände
die Maßnahmen hätten versagt werden können,
2. die Maßnahmen missbraucht werden oder
3. Weisungen nicht befolgt werden.
§ 15
Verlassen der Anstalt aus
wichtigem Anlass
(1) Aus wichtigem Anlass kann Ausgang oder zusätzlich zu § 13 Abs. 3 Nr. 5 bis
zu sieben Tagen Freistellung aus der Haft gewährt werden. Die Beschränkung auf
sieben Tage gilt nicht bei einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des
Todes von Angehörigen. § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 14 gelten
entsprechend.
(2) Kann Ausgang oder Freistellung aus der Haft aus den in § 13 Abs. 2 Satz 2
genannten Gründen nicht gewährt werden, können die Gefangenen mit ihrer
Zustimmung ausgeführt werden, sofern der Ausführung wegen Entweichungs- oder
Missbrauchsgefahr nicht überwiegende Gründe entgegenstehen. Die Kosten der
Ausführung können den Gefangenen auferlegt werden, wenn dies das Erreichen des
Erziehungsziels nicht behindert.
(3) Auf Ersuchen eines Gerichts erfolgt eine Vorführung.
§ 16
Entlassungsvorbereitung
(1) Die Anstalt arbeitet frühzeitig, spätestens sechs Monate vor dem
voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, darauf hin, dass die Gefangenen über
eine geeignete Unterbringung und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen
sowie bei Bedarf in nachsorgende Maßnahmen vermittelt werden. Hierbei arbeitet
sie mit Dritten (§ 7), insbesondere der Bewährungshilfe, den
Führungsaufsichtsstellen, der Jugendgerichtshilfe und der freiwilligen
Straffälligenhilfe, zum Zwecke der sozialen und beruflichen Eingliederung der
Gefangenen zusammen. Die Bewährungshilfe ist zu einer solchen Zusammenarbeit
schon während des Vollzugs verpflichtet, um einen bestmöglichen Übergang der
Betreuung zu gewährleisten. Die Personensorgeberechtigten und die Jugendämter
werden rechtzeitig unterrichtet.
(2) Zur Vorbereitung der Entlassung sollen vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt
werden. § 13 Abs. 2 bis 4 und § 14 gelten entsprechend.
(3) Den Gefangenen kann nach Anhörung der Vollstreckungsleitung Freistellung aus
der Haft zur Entlassungsvorbereitung von insgesamt bis zu sechs Monaten gewährt
werden. § 13 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Freistellung aus der Haft nach § 13
Abs. 3 Nr. 5 wird hierauf angerechnet. Den Gefangenen sind geeignete Weisungen
nach § 14 Abs. 1 zu erteilen. Die Gewährung kann davon abhängig gemacht werden,
dass die Überwachung erteilter Weisungen mit Einwilligung der Gefangenen durch
den Einsatz elektronischer Überwachungssysteme („elektronische Fußfessel“)
unterstützt wird. Während der Entlassungsfreistellung werden die Gefangenen
durch die Anstalt betreut.
§ 17
Entlassung und Hilfen
(1) Die Gefangenen sollen am letzten Tag ihrer Strafzeit möglichst frühzeitig,
jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden. Fällt das Strafende auf einen
Sonnabend, Sonntag oder einen anderen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag
nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar,
so können die Gefangenen an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag
entlassen werden, wenn dies nach der Länge der Strafzeit vertretbar ist und
andere Gründe nicht entgegenstehen. Der Entlassungszeitpunkt kann unbeschadet
von Satz 2 bis zu zwei Tage vorverlegt werden, wenn die Gefangenen zu ihrer
Eingliederung oder aus anderen dringenden Gründen hierauf angewiesen sind.
(2) Bedürftigen Gefangenen kann eine Entlassungsbeihilfe, insbesondere ein
Reisekostenzuschuss oder angemessene Kleidung gewährt werden.
(3) Auf Antrag kann die Anstalt den Gefangenen auch eine nachgehende Betreuung
gewähren, wenn dies ihrer besseren Eingliederung dient und die Betreuung nicht
anderweitig durchgeführt werden kann.
Vierter Abschnitt
Unterbringung und Versorgung
der Gefangenen
§ 18
Unterbringung
(1) Die Gefangenen werden regelmäßig in Wohngruppen untergebracht, die
entsprechend dem individuellen Entwicklungsstand und Förderbedarf zu bilden
sind.
(2) Gefangene, die aufgrund ihres Verhaltens nicht gruppenfähig sind, eine
Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder für die Mitgefangenen
darstellen oder die Freiräume der Wohngruppe wiederholt missbraucht haben,
können aus der Wohngruppe ausgeschlossen werden. Eine Wiederaufnahme erfolgt
dann, wenn die Gruppenfähigkeit wieder hergestellt ist. Davon unberührt bleiben
Maßnahmen nach den §§ 54 und 55.
(3) In der Wohngruppe sollen insbesondere Werte, die ein sozialverträgliches
Zusammenleben ermöglichen, gewaltfreie Konfliktlösungen, gegenseitige Toleranz
und Verantwortung für den eigenen Lebensbereich vermittelt und eingeübt werden.
(4) Während der Ruhezeit werden die Gefangenen einzeln im Haftraum
untergebracht. Ausnahmsweise können sie mit ihrer Einwilligung auch während der
Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung
nicht zu befürchten ist. Bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ist die
Einwilligung der gefährdeten Gefangenen nicht erforderlich.
§ 19
Ausstattung des Haftraums
(1) Die Gefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen
Gegenständen ausstatten. Die Übersichtlichkeit des Haftraums darf nicht
behindert und Kontrollen nach § 45 Abs. 1 dürfen nicht unzumutbar erschwert
werden.
(2) Gegenstände, deren Besitz, Überlassung oder Benutzung mit Strafe oder
Geldbuße bedroht ist oder die geeignet sind, das Erreichen des Erziehungsziels
oder die Sicherheit oder die Ordnung der Anstalt zu gefährden, sind
ausgeschlossen.
§ 20
Persönlicher Besitz
(1) Die Gefangenen dürfen nur Gegenstände in Besitz haben oder annehmen, die
ihnen von der Anstalt oder mit deren Erlaubnis überlassen wurden. Ohne Erlaubnis
dürfen sie Gegen-stände von geringem Wert von anderen Gefangenen annehmen; die
Anstalt kann Annahme und Besitz auch dieser Gegenstände von ihrer Erlaubnis
abhängig machen oder weitere Ausnahmen zulassen. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
widerrufen werden.
(2) Eingebrachte Gegenstände, die die Gefangenen nicht in Besitz haben dürfen,
sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist.
Andernfalls ist den Gefangenen Gelegenheit zu geben, die Gegenstände außerhalb
der Anstalt aufbewahren zu lassen. Das Gleiche gilt für Gegenstände, die die
Gefangenen während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen.
(3) Eingebrachte Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht
möglich ist und die von den Gefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt
verbracht werden, können auf Kosten der Gefangenen aus der Anstalt entfernt
werden. § 51 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über
Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese
zulassen, dürfen von der Anstalt vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.
§ 21
Kleidung
(1) Die Gefangenen tragen Anstaltskleidung.
(2) Das Tragen eigener Kleidung kann durch die Anstaltsleitung gestattet werden.
Für deren Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel haben die
Gefangenen selbst zu sorgen. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 22
Verpflegung und Einkauf
(1) Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung müssen den besonderen
Anforderungen an eine gesunde Ernährung junger Menschen entsprechen und ärztlich
überwacht werden. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt.
Den Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer
Religionsgemeinschaft zu befolgen.
(2) Die Gefangenen können von ihrem Hausgeld (§ 39) oder Taschengeld (§ 40) aus
einem von der Anstalt vermittelten Angebot einkaufen. Die Anstalt soll für ein
Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.
(3) Verfügen Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über Haus- oder
Taschengeld, kann ihnen gestattet werden, in angemessenem Umfang vom Eigengeld
(§ 43) einzukaufen.
§ 23
Gesundheitsvorsorge
(1) Die Bedeutung einer gesunden Lebensführung ist den Gefangenen in geeigneter
Form zu vermitteln. Sie sind insbesondere über die schädlichen Wirkungen des
Suchtmittelkonsums aufzuklären.
(2) Die Anstalt kann Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene treffen.
(3) Das Rauchen in allen gemeinschaftlich genutzten Räumen der Anstalt ist
untersagt.
(4) Den Gefangenen wird an Werktagen ein Aufenthalt im Freien von mindestens
einer Stunde, an arbeitsfreien Tagen von mindestens zwei Stunden ermöglicht,
wenn die Witterung dem nicht zwingend entgegensteht.
§ 24
Medizinische Versorgung
(1) Gefangene haben einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige
medizinische Versorgung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit.
Der Anspruch umfasst auch Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und
Vorsorgeleistungen. Die Beurteilung der Notwendigkeit orientiert sich an der
Versorgung der gesetzlich Versicherten.
(2) Der Anspruch umfasst weiter die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 33 des
Fünften Buchs Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), sofern
dies nicht mit Rücksicht auf die Kürze des Freiheitsentzugs unangemessen ist.
(3) An den Kosten für Leistungen nach Abs. 1 und 2 können Gefangene in
angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der
Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter.
(4) Kranke oder hilfsbedürftige Gefangene können in eine zur Behandlung ihrer
Krankheit oder ihrer Versorgung besser geeigneten Justizvollzugsanstalt oder in
ein Justizvollzugskrankenhaus überstellt oder verlegt werden.
Erforderlichenfalls können Gefangene auch in ein Krankenhaus außerhalb des
Vollzugs gebracht werden.
(5) Während eines Ausgangs oder einer Freistellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 5 oder §
16 Abs. 3 Satz 1 haben Gefangene nur einen Anspruch auf medizinische Versorgung
in der für sie zuständigen Anstalt.
(6) Der Anspruch auf medizinische Versorgung ruht, solange Gefangene aufgrund
eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.
(7) Wird die Strafvollstreckung während einer Behandlung von Gefangenen
außerhalb einer Einrichtung des Justizvollzugs unterbrochen oder beendet, so hat
die Anstalt nur die Kosten zu tragen, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallen
sind.
(8) Bei schwerer Erkrankung oder Tod von Gefangenen werden die der Anstalt
bekannten nächsten Angehörigen, insbesondere die Personensorgeberechtigten,
unverzüglich benachrichtigt. Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu
benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
§ 25
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet
der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung einschließlich einer hierfür
erforderlichen Ausführung sowie Ernährung sind unbeschadet der Rechte der
Personensorgeberechtigten zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender
Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit
anderer Personen zulässig. Die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und
dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Gefangenen
verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Anstalt nicht
verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung der Gefangenen
ausgegangen werden kann.
(2) Darüber hinaus ist zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der
Hygiene die zwangsweise körperliche Untersuchung zulässig, wenn sie nicht mit
einem körperlichen Eingriff verbunden ist.
(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 dürfen nur auf Anordnung der Anstaltsleitung im
Einvernehmen mit dem ärztlichen Dienst und unter dessen Leitung durchgeführt
werden.
§ 26
Soziale und psychologische
Hilfe
(1) Die Beratungs-, Betreuungs- und Behandlungsmaßnahmen der Anstalt sind darauf
auszurichten, Persönlichkeitsdefizite der Gefangenen abzubauen, ihre Entwicklung
zu fördern sowie sie zu befähigen, ihre persönlichen, sozialen und
wirtschaftlichen Schwierigkeiten eigenständig zu bewältigen und ihre Entlassung
vorzubereiten. Dazu gehört auch, den durch die Straftat verursachten Schaden
wiedergutzumachen, eine Schuldenregulierung herbeizuführen und
Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Unter anderem sind für alle Gefangenen,
für die dies erforderlich ist, Suchtberatung und Maßnahmen zur Gewaltprävention
vorzusehen.
(2) Soweit Gefangene psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung oder
Betreuung bedürfen, werden nach diagnostischer Abklärung die erforderlichen und
geeigneten Maßnahmen durchgeführt.
Fünfter Abschnitt
Schule, Ausbildung,
Weiterbildung und Arbeit
§ 27
Schulische und berufliche Aus-
und Weiterbildung, Arbeit
(1) Maßnahmen der schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung kommen im
Jugendstrafvollzug besondere Bedeutung zu. Diese Maßnahmen sowie
arbeitstherapeutische Beschäftigung und Arbeit dienen insbesondere dem Ziel, die
Persönlichkeit der Gefangenen zu entwickeln und die Fähigkeit zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
(2) Die Gefangenen sind vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen
Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur
Förderung ihrer schulischen, beruflichen und persönlichen Entwicklung
verpflichtet. Im Übrigen sind sie zu Arbeit, arbeitstherapeutischer oder
sonstiger Beschäftigung verpflichtet, wenn sie dazu in der Lage sind.
(3) Die Maßnahmen zur schulischen und beruflichen Bildung haben sich an der
voraussichtlichen Dauer der Inhaftierung sowie den außerhalb der Anstalt
geltenden Anforderungen auszurichten. Die Gefangenen sollen nach der Entlassung
auf den erworbenen Qualifikationen aufbauen können. Mit den zuständigen Stellen
ist rechtzeitig zusammenzuarbeiten.
(4) Zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 2 sind Gefangene,
die nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, zur
Teilnahme an Deutschkursen verpflichtet.
(5) Arbeitenden Gefangenen soll die Anstalt dem Erziehungsziel förderliche
Arbeit zuweisen und dabei ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen
berücksichtigen. Kann arbeitsfähigen Gefangenen eine solche Arbeit nicht
zugewiesen oder die Teilnahme an Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen nicht
ermöglicht werden, wird ihnen eine angemessene Beschäftigung zugeteilt.
(6) Den Gefangenen soll nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 gestattet werden, einer
schulischen oder beruflichen Aus- und Weiterbildung, Umschulung oder Arbeit
außerhalb der Anstalt im Rahmen des Freigangs nach § 13 Abs. 3 Nr. 3
nachzugehen. Die Anstalt kann verlangen, dass ihr den Gefangenen zustehende
Entgelte zur Gutschrift für diese überwiesen werden.
(7) Die Zeugnisse oder Nachweise über eine Bildungsmaßnahme dürfen keinen
Hinweis auf die Inhaftierung enthalten.
(8) Haben die Gefangenen ein Jahr lang Tätigkeiten nach Abs. 2 ausgeübt, können
sie hiervon 18 Werktage freigestellt werden. Zeiten, in denen die Gefangenen
infolge Krankheit verhindert waren, werden bis zur Dauer von sechs Wochen
jährlich angerechnet. Auf die Zeit der Freistellung nach Satz 1 wird
Freistellung aus der Haft nach § 13 Abs. 3 Nr. 5 angerechnet, soweit sie in die
Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des
Todes eines Angehörigen erteilt worden ist. Gefangene erhalten für die Zeit der
Freistellung nach Satz 1 die zuletzt gezahlten Bezüge weiter. Urlaubsregelungen
für Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Strafvollzugs bleiben unberührt.
§ 28
Abschluss im Vollzug begonnener
Bildungsmaßnahmen
(1) Die Anstalt kann Gefangenen auf Antrag gestatten, nach Entlassung eine im
Vollzug begonnene Bildungsmaßnahme fortzuführen und abzuschließen, soweit
1. dies anderweitig nicht möglich oder nicht zumutbar
ist,
2. dies zum Erreichen des Erziehungsziels erforderlich
ist,
3. der Abschluss der Maßnahme in einem engen
zeitlichen Zusammenhang zum Entlassungszeitpunkt steht und
4. Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dem
nicht entgegenstehen.
Hierzu können sie ausnahmsweise freiwillig über den
Entlassungszeitpunkt hinaus in einer Anstalt verbleiben oder wieder aufgenommen
werden, sofern es die Belegungssituation zulässt.
(2) Für diese Personen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend mit
der Maßgabe, dass Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang
durchgesetzt werden können. Das Hausrecht bleibt hiervon unberührt.
(3) Bei Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Gestattung
jederzeit widerrufen werden.
Sechster Abschnitt
Freizeit, Sport
§ 29
Gestaltung der freien Zeit
(1) Die Ausgestaltung der Freizeit orientiert sich am Erziehungsziel und dient
zugleich der Vorbereitung der eigenverantwortlichen und sinnvollen
Freizeitgestaltung nach der Entlassung. Die Gefangenen sind zur Teilnahme und
Mitwirkung an Maßnahmen der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten.
(2) Die Anstalt hat eine angemessen ausgestattete Bücherei vorzuhalten. Die
Gefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem
Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen. § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung
mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen
oder Zeitschriften können den Gefangenen vorenthalten werden, wenn sie das
Erziehungsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden.
(3) Die Gefangenen können am Hörfunk sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang
teilnehmen.
(4) Die Gefangenen dürfen eigene Hörfunkgeräte sowie in angemessenem Umfang
Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung
besitzen. Fernsehgeräte in den Hafträumen können unter Vermittlung der Anstalt
zugelassen werden. Andere elektronische Medien können im Einzelfall zugelassen
werden, wenn ihre Nutzung dem Erziehungsziel dient. § 19 gilt entsprechend.
(5) Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen
Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.
§ 30
Sport
Der sportlichen Betätigung kommt im Jugendstrafvollzug besondere Bedeutung zu.
Sie kann neben der sinnvollen Freizeitgestaltung auch zur gezielten
Persönlichkeitsförderung eingesetzt werden. Hierfür sind ausreichende Maßnahmen
vorzuhalten, die den Gefangenen zumindest die Teilnahme an Sporteinheiten von
insgesamt zwei Stunden Dauer wöchentlich ermöglichen. Sportmöglichkeiten im
Rahmen der Freistunde nach § 23 Abs. 4 bleiben davon unberührt.
Siebter Abschnitt
Religionsausübung und Seelsorge
§ 31
Religionsausübung und Seelsorge
(1) Den Gefangenen ist eine seelsorgerische und religiöse Betreuung durch ihre
Religionsgemeinschaft zu ermöglichen. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit
der Seelsorge ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) Den Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem
Umfang zu belassen. § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Grundlegende religiöse
Schriften dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
(3) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen
Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen. Zu religiösen Veranstaltungen
einer anderen Religionsgemeinschaft werden Gefangene zugelassen, wenn deren
Seelsorgerin oder Seelsorger einwilligt. Gefangene können von der Teilnahme
ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder
Ordnung geboten ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört
werden.
(4) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten Abs. 1 bis 3
entsprechend.
Achter Abschnitt
Außenkontakte der Gefangenen
§ 32
Grundsätze
(1) Die Gefangenen haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen
der Vorschriften dieses Abschnitts zu verkehren. Der Kontakt mit Personen, von
denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann, wird gefördert.
(2) Die Anstaltsleitung kann den Kontakt mit bestimmten Personen untersagen,
1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
gefährdet würde,
2. bei Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen
im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten
ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen haben oder deren
Eingliederung behindern würden, oder
3. wenn Personensorgeberechtigte nicht einverstanden
sind.
(3) Die Kosten für Telekommunikation sowie abgehende Schreiben oder Pakete
tragen die Gefangenen. Sind sie hierzu nicht in der Lage, kann die Anstalt die
Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
§ 33
Besuch
(1) Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt
mindestens vier Stunden im Monat.
(2) Besuche sollen darüber hinaus ermöglicht werden, wenn sie dem Erreichen des
Erziehungsziels dienen oder zur Wahrnehmung wichtiger persönlicher, familiärer,
rechtlicher oder sonstiger Angelegenheiten erforderlich sind. Kontakte der
Gefangenen zu ihren Kindern werden besonders gefördert.
(3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden,
dass sich die Besucher durchsuchen lassen. § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 34
Abs. 3 gelten entsprechend.
(4) Die Besuche dürfen aus erzieherischen Gründen oder Gründen der Sicherheit
oder Ordnung der Anstalt offen überwacht werden. Die Unterhaltung darf nur
überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Satz 1 genannten Gründen
erforderlich ist. Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Beteiligte gegen die
Vorschriften dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen
Anordnungen trotz Ermahnung verstoßen. Dies gilt auch, wenn Verhaltensweisen von
Besuchspersonen geeignet sind, einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen
auszuüben. Einer Ermahnung bedarf es nicht, wenn es unerlässlich ist, den Besuch
sofort abzubrechen. Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben
werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch von Verteidigerinnen und
Verteidigern und Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes übergebenen
Schriftstücke und sonstigen Unterlagen.
(5) Die optische Überwachung eines Besuches kann auch durch technische
Hilfsmittel erfolgen. Die betroffenen Personen sind vorher darauf hinzuweisen.
Zur Verhinderung der Übergabe von Gegenständen können besondere Vorkehrungen,
insbesondere durch Tischaufsätze oder Trennscheiben, getroffen werden, wenn bei
den betreffenden Gefangenen verbotene Gegenstände gefunden wurden oder konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, dass es zu einer verbotenen Übergabe von Gegenständen
kommt. § 44 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Besuche von Verteidigerinnen oder Verteidigern und Beiständen nach § 69 des
Jugendgerichtsgesetzes sind zu gestatten und dürfen nicht überwacht werden; Abs.
3 bleibt unberührt. Das Gleiche gilt für Besuche von Rechtsanwältinnen oder
Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden
Rechtssache mit der Maßgabe, dass Abs. 4 Anwendung findet.
§ 34
Schriftwechsel
(1) Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2) Der Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus erzieherischen
Gründen oder Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
(3) Der Schriftverkehr der Gefangenen mit ihren Verteidigerinnen oder
Verteidigern und den Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes wird nicht
überwacht. Besteht der Verdacht, dass ein Schreiben unzulässige Einlagen
enthält, so wird dieses mit Einverständnis und im Beisein der Gefangenen einer
Sichtkontrolle ohne Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts unterzogen,
andernfalls an den Absender zurückgesandt. Liegt dem Vollzug der Jugendstrafe
eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs zugrunde, gelten § 148 Abs. 2 und § 148a der
Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn den Gefangenen Ausgang,
Freigang oder Freistellung nach §§ 13 Abs. 3 Nr. 5, 16 Abs. 3 gewährt worden ist
und ein Grund, der die Anstaltsleitung nach § 14 Abs. 2 und 3 zu Rücknahme oder
Widerruf ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 3 gilt auch, wenn gegen Gefangene eine
Verurteilung zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe wegen einer der dort
genannten Straftaten erst im Anschluss zu vollstrecken ist.
(4) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Gefangenen an
1. den Bundespräsidenten,
2. die Volksvertretungen des Bundes und der Länder und
das Europäische Parlament sowie an deren Mitglieder und Fraktionen,
3. die Gerichte und Justizbehörden des Bundes und der
Länder sowie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
4. den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter
und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe und an weitere
Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher
Verpflichtungen geschützt ist, und
5. die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder,
soweit die Schreiben an den jeweiligen Dienstsitz
gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Schreiben dieser Stellen,
die an die Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, es sei denn, dass
im Einzelfall begründete Zweifel an der Identität des Absenders vorliegen, die
auf andere Weise nicht ausgeräumt werden können.
(5) Die Gefangenen haben Absendung und Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt
vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Eingehende und
ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten. Die Gefangenen haben
eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes
gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.
(6) Die Anstaltsleitung kann Schreiben anhalten, wenn
1. das Erziehungsziel oder die Sicherheit oder Ordnung
der Anstalt gefährdet würde,
2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen
Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende
Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
4. sie grobe Beleidigungen enthalten,
5. sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden
können oder
6. sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder
ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.
Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen
enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Gefangenen auf
der Absendung bestehen. Ist ein Schreiben angehalten worden, wird das den
Gefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an die Absender
zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich
ist, von der Anstalt verwahrt. Schreiben, deren Überwachung nach Abs. 3 oder 4
ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.
§ 35
Telekommunikation
(1) Den Gefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Aus
wichtigen Gründen können sie andere Kommunikationsmittel durch Vermittlung und
unter Aufsicht der Anstalt nutzen.
(2) Für Telefongespräche und sonstige mündliche Kommunikation gilt § 33 Abs. 4
und 6 entsprechend. Findet danach eine Überwachung statt, so sind die Gefangenen
und die anderen Gesprächsbeteiligten vor Beginn des Gesprächs hierauf
hinzuweisen. Für schriftliche Kommunikation gelten die Vorschriften über den
Schriftwechsel entsprechend.
§ 36
Pakete
(1) Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis der Anstalt. Sie kann Zeitpunkt
und Höchstmenge für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen. Der
Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln ist den Gefangenen nicht
gestattet. Für den Ausschluss von Gegenständen gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.
Der Empfang von Paketen kann versagt werden, wenn dies wegen Gefährdung der
Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.
(2) Pakete sind in Gegenwart der Gefangenen zu öffnen. Ausgeschlossene
Gegenstände können zu ihrer Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt
werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder
Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen
vernichtet werden. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden den Gefangenen
eröffnet.
(3) Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Anstalt kann
ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.
Neunter Abschnitt
Anerkennung für Ausbildung und
Arbeit, Gelder der Gefangenen
§ 37
Vergütung von Ausbildung und
Arbeit
(1) Gefangene, die während der Arbeitszeit ganz oder teilweise an einer Maßnahme
nach § 27 Abs. 2 Satz 1 teilnehmen, erhalten hierfür eine Ausbildungsbeihilfe,
soweit kein Anspruch auf andere Leistungen besteht, die freien Personen aus
solchem Anlass zustehen. Wer eine Tätigkeit nach § 27 Abs. 2 Satz 2 ausübt,
erhält Arbeitsentgelt.
(2) Der Bemessung der Vergütung nach Abs. 1 ist der zweihundertfünfzigste Teil
(Tagessatz) von neun vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs
Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 89, 466),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), zugrunde
zu legen (Eckvergütung).
(3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und der Leistung der Gefangenen
gestuft werden. Die Ministerin oder der Minister der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung entsprechende Vergütungsstufen festzusetzen.
(4) Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe oder des Arbeitsentgelts wird den
Gefangenen schriftlich bekannt gegeben.
§ 38
Freistellung von Ausbildung und
Arbeit
(1) Als zusätzliche Anerkennung neben der Vergütung nach § 37 erhalten Gefangene
auf Antrag, unabhängig von einer Freistellung nach § 27 Abs. 8, für jeweils zwei
Monate zusammenhängender Ausübung einer Tätigkeit nach § 27 Abs. 2 eine
Freistellung von einem Werktag. Durch Zeiten, in denen die Gefangenen ohne ihr
Verschulden an einer Tätigkeit nach § 27 Abs. 2 gehindert sind, wird der Ablauf
des Zeitraums nach Satz 1 gehemmt. § 27 Abs. 8 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Gefangenen können beantragen, dass die Freistellung nach Abs. 1 in Form
von Freistellung aus der Haft (§ 13 Abs. 3 Nr. 5) gewährt wird. § 13 Abs. 2 und
4 und § 14 gelten entsprechend.
(3) Stellen die Gefangenen keinen Antrag nach Abs. 1 Satz 1, so wird der
Entlassungszeitpunkt um die nicht in Anspruch genommenen Freistellungstage
vorverlegt.
(4) Eine Vorverlegung nach Abs. 3 ist ausgeschlossen, wenn
1. sie im Falle einer Aussetzung der Vollstreckung des
Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung wegen der von der Entscheidung des
Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeit nicht mehr möglich ist,
2. dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer
Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung die
Lebensverhältnisse der Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung
für sie zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt erfordern,
3. nach § 2 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung
mit § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen
wird,
4. die Gefangenen im Gnadenwege aus der Haft entlassen
werden.
In diesen Fällen erhalten die Gefangenen bei ihrer
Entlassung zusätzlich eine Ausgleichsentschädigung in Höhe von 15 vom Hundert
der Bezüge, die sie für die geleistete Tätigkeit, die Grundlage für die
Gewährung der Freistellungstage gewesen ist, erhalten haben.
§ 39
Hausgeld
(1) Die Gefangenen erhalten von der ihnen nach § 37 zustehenden Vergütung drei
Siebtel monatlich als Hausgeld.
(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen, wird aus
ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.
§ 40
Taschengeld
(1) Gehen Gefangene ohne ihr Verschulden keiner Tätigkeit nach § 27 Abs. 2 nach,
wird ihnen auf Antrag ein Taschengeld gewährt, soweit sie bedürftig sind.
(2) Das Taschengeld beträgt bis zu 14 vom Hundert der Vergütung nach § 37 Abs.
2, soweit ihnen in dem Monat, für den das Taschengeld beantragt wurde, aus
Hausgeld und Eigengeld nicht ein Betrag bis zu dieser Höhe zur Verfügung steht.
§ 41
Überbrückungsgeld
(1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der
Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen, ist ein
Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt der Gefangenen
und der Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung
sichern soll.
(2) Das Überbrückungsgeld wird den Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit
ausgezahlt. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Gefangene das Überbrückungsgeld
nicht zweckentsprechend verwenden, kann die Anstalt es ganz oder teilweise der
Bewährungshilfe zur Verwaltung für die Gefangenen überlassen.
(3) Die Anstaltsleitung kann gestatten, dass das Überbrückungsgeld schon vor der
Entlassung für Ausgaben in Anspruch genommen wird, die der Eingliederung der
Gefangenen dienen.
(4) Für die Pfändbarkeit des Überbrückungsgeldes gilt § 51 Abs. 4 und 5 in
Verbindung mit § 176 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581, 2088), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407).
§ 42
Haftkostenbeitrag
(1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat im Sinne
des § 464a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung erhebt die Anstalt von den
Gefangenen einen Haftkostenbeitrag.
(2) Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn Gefangene
1. eine Vergütung nach § 37 erhalten,
2. ohne Verschulden eine Tätigkeit nach § 27 Abs. 2
nicht ausüben oder
3. hierzu nicht verpflichtet sind.
(3) Im Übrigen kann von der Erhebung eines Haftkostenbeitrags ganz oder
teilweise aus besonderen Gründen abgesehen werden, insbesondere zur Förderung
von Unterhaltszahlungen, Schadenswiedergutmachung, sonstiger Schuldenregulierung
oder für besondere Aufwendungen zur Eingliederung.
(4) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung
der Sachbezüge festgesetzt ist. Das Hessische Ministerium der Justiz stellt den
Betrag jährlich fest.
§ 43
Eigengeld
Vergütung nach § 37 oder Bezüge aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, die
nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch
genommen werden, sowie Gelder, die Gefangene in die Anstalt einbringen oder die
für sie von Dritten eingebracht werden, sind als Eigengeld gutzuschreiben.
Zehnter Abschnitt
Sicherheit und Ordnung
§ 44
Grundsätze,
Verhaltensvorschriften
(1) Sicherheit und Ordnung der Anstalt tragen maßgeblich zu einem am
Erziehungsziel ausgerichteten Anstaltsleben bei. Das Verantwortungsbewusstsein
der Gefangenen für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt ist zu wecken und
zu stärken. Vor Übergriffen anderer Gefangener sind sie zu schützen.
(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Gefangenen zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen,
dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die
Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen. Zur
Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung kann die optische Überwachung der
Gefangenen außerhalb der Hafträume mit technischen Hilfsmitteln erfolgen. Auf
die Überwachung mittels technischer Hilfsmittel sind die Gefangenen vorher
hinzuweisen.
(3) Die Gefangenen haben sich nach der Tageseinteilung der Anstalt zu richten.
Sie dürfen durch ihr Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und
anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören.
(4) Die Gefangenen haben die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen.
Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.
(5) Die Gefangenen haben die Hafträume und die ihnen von der Anstalt
überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
(6) Die Gefangenen haben Umstände, die eine erhebliche Gefahr für eine Person
oder eine erhebliche Störung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt begründen
oder darauf hindeuten, unverzüglich zu melden.
§ 45
Durchsuchung
(1) Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. Die
Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung
weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl
ist zu schonen. § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Nur bei Gefahr im Verzuge oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im
Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche
Durchsuchung vorzunehmen. Die Untersuchung von Körperöffnungen darf nur durch
den ärztlichen Dienst vorgenommen werden. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene
dürfen nicht anwesend sein.
(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 kann die Anstaltsleitung anordnen, dass
Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchspersonen und nach jeder
Abwesenheit von der Anstalt nach Abs. 2 zu durchsuchen sind.
§ 46
Bekämpfung des
Suchtmittelmissbrauchs
(1) Zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs werden Kontrollen durchgeführt.
(2) Eine Kontrolle kann allgemein angeordnet werden, wenn dies zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, zum Erreichen des
Erziehungsziels oder zur Gesundheitsvorsorge geboten ist. Gegen einzelne
Gefangene kann eine Kontrolle angeordnet werden, wenn sie im Verdacht stehen,
Suchtmittel zu besitzen oder solche konsumiert zu haben.
(3) Bei Gefangenen, die eine Mitwirkung an der Durchführung der Kontrolle ohne
hinreichenden Grund verweigern, ist in der Regel davon auszugehen, dass
Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.
§ 47
Lichtbildausweise
Die Anstalt kann Gefangene verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu
führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
erforderlich ist. Der Ausweis ist bei der Entlassung oder der Verlegung in eine
andere Anstalt einzuziehen und zu vernichten.
§ 48
Festnahmerecht
Gefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der
Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf deren Veranlassung hin
festgenommen und in die Anstalt zurückgeführt werden.
§ 49
Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn
nach deren Verhalten oder aufgrund des seelischen Zustandes in erhöhtem Maße
Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen
oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2. die Beobachtung der Gefangenen, auch durch
technische Hilfsmittel,
3. die Absonderung von anderen Gefangenen,
4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im
Freien,
5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten
Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
6. die Fesselung.
(3) Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr
einer Befreiung oder eine sonstige erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders
nicht abgewehrt werden kann.
(4) Auch bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung
zulässig, wenn Fluchtgefahr besteht.
(5) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt
werden.
(6) Eine dauerhafte Beobachtung nach Abs. 2 Nr. 2 unter Verwendung technischer
Hilfsmittel ist nur zulässig, wenn und solange dies zur Abwendung der Gefahr
einer Selbsttötung oder Selbstverletzung erforderlich ist. Eine Abdunklung zur
Nachtzeit ist zu gewährleisten. Das Schamgefühl ist so weit wie möglich zu
schonen.
(7) Die unausgesetzte Absonderung von Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig,
wenn dies aus Gründen, die in ihrer Person liegen, unerlässlich ist. Die
Einzelhaft darf ununterbrochen nicht mehr als eine Woche andauern. Einzelhaft
von mehr als vier Wochen im Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Während des Vollzugs der Einzelhaft sind die Gefangenen in besonderem Maße zu
betreuen.
§ 50
Anordnung besonderer
Sicherungsmaßnahmen, ärztliche Überwachung
(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei Gefahr im
Verzuge können auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnahmen vorläufig
anordnen. Die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen.
(2) Vor der Anordnung ist eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes einzuholen,
wenn Gefangene ärztlich behandelt oder beobachtet werden oder wenn ihr
seelischer Zustand Anlass der Maßnahme ist. Ist dies wegen Gefahr im Verzuge
nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt. Wenn
Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird, ist eine
Stellungnahme des ärztlichen Dienstes spätestens nach drei Tagen und danach in
angemessenen Abständen einzuholen.
(3) Sind Gefangene in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder
gefesselt (§ 49 Abs. 2 Nr. 5 und 6), werden sie dauerhaft überwacht (§ 49 Abs. 6
und Abs. 2 Nr. 2) oder ist Einzelhaft angeordnet (§ 49 Abs. 7), so sucht sie der
ärztliche Dienst alsbald und danach in der Regel täglich auf. Dies gilt nicht
bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transports.
(4) Die besonderen Sicherungsmaßnahmen sind den Gefangenen zu erläutern. Die
Anordnung und die Durchführung der Maßnahmen einschließlich der Beteiligung des
ärztlichen Dienstes sind zu dokumentieren.
§ 51
Ersatz von Aufwendungen
(1) Die Gefangenen sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die
sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung, Verletzung
anderer Personen oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben. Ansprüche
aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Anstalt kann den Anspruch durch Bescheid gegen die Gefangenen geltend
machen. Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch der den
Mindestbetrag übersteigende Teil des Hausgeldes in Anspruch genommen werden.
(3) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Abs. 1 genannten
Forderungen ist abzusehen, wenn hierdurch das Erziehungsziel gefährdet würde.
Elfter Abschnitt
Unmittelbarer Zwang
§ 52
Unmittelbarer Zwang
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch
körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. Körperliche Gewalt ist
jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. Hilfsmittel
der körperlichen Gewalt sind namentlich Fesseln. Waffen sind die dienstlich
zugelassenen Hieb- und Schusswaffen sowie Reizstoffe.
(2) Vollzugsbedienstete dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs-
und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf
keine andere Weise erreicht werden kann. Gegen andere Personen als Gefangene
darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene
zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen oder wenn
sie sich unbefugt im Anstaltsbereich aufhalten. Das Recht zu unmittelbarem Zwang
aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.
(3) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs
ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich
am wenigsten beeinträchtigt. Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn
zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg
steht.
(4) Die Vollzugsbediensteten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden,
der von Vorgesetzten oder einer sonst befugten Person angeordnet wird. Die
Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn durch die Anwendung des unmittelbaren
Zwangs die Menschenwürde verletzt oder eine Straftat begangen würde oder die
Anordnung nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist. Wird in den Fällen
des Satzes 2 eine Anordnung trotzdem befolgt, so trifft die Vollzugsbediensteten
eine Verantwortung nur, wenn sie die Rechtswidrigkeit der Maßnahme erkannt haben
oder diese nach den ihnen bekannten Umständen offensichtlich war. Bedenken gegen
die Rechtmäßigkeit der Anordnung haben Vollzugsbedienstete den Anordnenden
gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.
§ 71
Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989
(GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S.
378), ist nicht anzuwenden.
(5) Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen
werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige
Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.
§ 53
Schusswaffengebrauch
(1) Schusswaffen dürfen gegen Gefangene nur zur Abwehr eines gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriffs auf Leib oder Leben gebraucht werden, wenn andere
Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg
versprechen. Sie dürfen nur von den dazu bestimmten Vollzugsbediensteten mit dem
Ziel gebraucht werden, angriffsunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn
dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein
Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn
das zur Abwehr des in Satz 1 genannten Angriffs unerlässlich ist.
(2) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es
unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt
einzudringen. Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Zwölfter Abschnitt
Erzieherische Maßnahmen,
Disziplinarmaßnahmen
§ 54
Erzieherische Maßnahmen,
Konfliktregelung
Verstoßen Gefangene gegen Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund
dieses Gesetzes auferlegt sind, sind diese Pflichtverletzungen unverzüglich
erzieherisch aufzuarbeiten. Dabei können erzieherische Maßnahmen oder Maßnahmen
zur Konfliktregelung ergriffen werden. Als erzieherische Maßnahmen können den
Gefangenen insbesondere Handlungsanweisungen erteilt und Verpflichtungen
auferlegt werden, die geeignet sind, die Einsicht in das Fehlverhalten und die
Notwendigkeit einer Verhaltensänderung zu wecken und zu stärken. Als Maßnahmen
der Konfliktregelung kommen insbesondere eine Entschuldigung,
Schadensbeseitigung oder Schadenswiedergutmachung in Betracht. Es sollen nur
solche Maßnahmen angeordnet werden, die mit der Verfehlung in einem engen
inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
§ 55
Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn Maßnahmen nach § 54
nicht ausreichen, um den Gefangenen die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens zu
verdeutlichen. Zu berücksichtigen ist ferner eine aus demselben Anlass
angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme.
(2) Eine Disziplinarmaßnahme kann angeordnet werden, wenn Gefangene rechtswidrig
und schuldhaft
1. gegen Strafgesetze verstoßen oder eine
Ordnungswidrigkeit begehen,
2. die aufgrund des Förderplans zugewiesenen
Tätigkeiten nach § 27 Abs. 2 nicht ausüben,
3. unerlaubt Gegenstände in die Anstalt einbringen,
sich daran beteiligen oder solche Gegenstände besitzen,
4. entweichen oder zu entweichen versuchen,
5. in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend
gegen die Hausordnung verstoßen oder das Zusammenleben in der Anstalt
stören.
(3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
1. der Verweis,
2. der Widerruf einer aufgrund von § 4 Abs. 2 Satz 2
gewährten Belohnung oder Anerkennung,
3. der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von
einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu vier Wochen,
4. die Beschränkung oder der Entzug des
Hörfunkempfangs bis zu vier Wochen, des Fernsehempfangs bis zu zwei Monaten,
5. die Beschränkung oder der Entzug von Gegenständen
für eine Beschäftigung in der Freizeit bis zu zwei Monaten,
6. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über
das Hausgeld bis zu 50 vom Hundert des monatlich zur Verfügung stehenden
Betrags bis zu zwei Monaten,
7. die getrennte Unterbringung in der Freizeit bis zu
vier Wochen und
8. Arrest bis zu zwei Wochen.
(4) Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung
ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Mehrere Disziplinarmaßnahmen
können miteinander verbunden werden. Der Verweis kann auch mit der Anordnung,
gemeinnützige Arbeit zu leisten, verbunden werden. Arrest darf nur wegen
besonders schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
§ 56
Verfahren und Vollstreckung
(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei einer Verfehlung,
die während der Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt begangen wird, ist die
Leitung dieser Anstalt zuständig. Wenn sich die Verfehlung gegen die
Anstaltsleitung richtet, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(2) Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung sind sowohl die belastenden als auch
die entlastenden Umstände zu ermitteln. Die Gefangenen werden gehört. Sie sind
darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich zu äußern. Die Erhebungen
werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der Gefangenen wird
vermerkt. Bei schweren Verstößen soll vor der Entscheidung die Konferenz (§ 71
Abs. 3) beteiligt werden. Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen
Gefangene, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, Schwangere oder stillende
Mütter ist der ärztliche Dienst zu hören. Die Entscheidung wird den Gefangenen
mündlich eröffnet und schriftlich kurz begründet.
(3) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. Eine
Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung
ausgesetzt werden. Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder
entzogen, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Überbrückungsgeld
hinzuzurechnen. Disziplinarmaßnahmen, die gegen Gefangene in einer anderen
Vollzugsanstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind,
werden auf Ersuchen vollstreckt. Die Befugnis nach Satz 2 steht auch der
ersuchten Anstalt zu.
(4) Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Die Gefangenen können dazu in einem
besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen
muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt
werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der
Gefangenen nach § 19 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 2 und den §§ 27, 29 und 30. Bevor
der Arrest vollzogen wird, ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Während
des Arrests stehen die Gefangenen unter ärztlicher Aufsicht. Der Vollzug des
Arrests unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Gefangenen
gefährdet würde.
Dreizehnter Abschnitt
Beschwerde
§ 57
Beschwerderecht
(1) Gefangene können sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in
Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleitung wenden.
(2) Suchen Bedienstete der Aufsichtsbehörde die Anstalt auf, so ist zu
gewährleisten, dass Gefangene sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen,
an diese wenden können.
(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.
Vierzehnter Abschnitt
Datenschutz
§ 58
Zulässigkeit der Verarbeitung
personenbezogener Daten
(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten erheben
und weiterverarbeiten, soweit dies für den Vollzug der Jugendstrafe erforderlich
ist, eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder der
Betroffene ohne Zweifel eingewilligt hat. Soweit in den nachfolgenden
Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist, sind die Vorschriften des
Hessischen
Datenschutzgesetzes vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) ergänzend anwendbar.
(2) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der
Gefangenen zulässig:
1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2. die Aufnahme von Lichtbildern,
3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
4. die elektronische Erfassung biometrischer Merkmale
und
5. Körpermessungen.
(3) Alle zur Person der Gefangenen erhobenen und für den Vollzug der
Jugendstrafe erforderlichen Daten einschließlich derjenigen, die nach Abs. 2
erhoben worden sind, sind in eine Gefangenenpersonalakte aufzunehmen, die auch
elektronisch geführt werden kann. Daten, die den Gesundheitszustand betreffen,
und die sonstigen in § 61 Abs. 2 und 3 aufgeführten personenbezogenen Daten sind
getrennt von der Personalakte zu führen.
(4) Die einzelnen Vollzugsbediensteten sowie die in § 61 Abs. 3, § 72 Abs. 1
Satz 2 und 3, § 73 Abs. 1 und § 77 genannten Personen dürfen von
personenbezogenen Daten nur Kenntnis erhalten, soweit dies zur Erfüllung der
ihnen obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 72 Abs. 5
erforderlich ist.
§ 59
Datenerhebung
(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen mit ihrer
Kenntnis zu erheben. Ohne Kenntnis der Betroffenen dürfen sie bei anderen
Personen oder Stellen nur erhoben werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 12 Abs. 2
und 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes oder des Abs. 2 vorliegen.
(2) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Kenntnis bei
Personen oder Stellen außerhalb der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur erhoben
werden, wenn dies für das Erreichen des Erziehungsziels, die Sicherheit der
Anstalt oder die Sicherung des Vollzugs einer Jugendstrafe unerlässlich ist und
die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht
beeinträchtigt.
(3) Werden personenbezogene Daten bei den Betroffenen erhoben, sind die in
§ 12 Abs. 4
und 5 des Hessischen Datenschutzgesetzes bestimmten Aufklärungs-, Hinweis-
und Benachrichtigungspflichten zu beachten. Werden die Daten bei einer anderen
Person oder einer nicht öffentlichen Stelle erhoben, so ist diese auf die
Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit
ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 60
Zweckbindung und Übermittlung
(1) Personenbezogene Daten dürfen zu Zwecken, für die sie nicht erhoben oder
gespeichert worden sind, nur verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, wenn
ein Fall des §
12 Abs. 2 oder 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes vorliegt oder soweit
dies
1. in gerichtlichen Verfahren wegen Maßnahmen nach
diesem Gesetz,
2. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder
strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen,
3. für Maßnahmen der Gerichtshilfe,
Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
4. für Entscheidungen in Gnadensachen,
5. für sozialrechtliche Maßnahmen,
6. für die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für
Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) der Gefangenen,
7. für dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im
Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
8. für ausländerrechtliche Maßnahmen,
9. für die Durchführung der Besteuerung,
10. zur Ausübung von Aufsichts- und
Kontrollbefugnissen sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken oder
11. für gesetzlich angeordnete Statistiken der
Rechtspflege erforderlich ist.
(2) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der
Überwachung des Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten
dürfen nur verarbeitet werden, wenn ein Fall des
§ 12 Abs. 2
Nr. 1, 3 und 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes oder des Abs. 1 Nr. 1 und
2 vorliegt oder soweit dies zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
oder zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist.
(3) Öffentlichen Stellen und Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen
Bereichs darf die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag
mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre
Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit
1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der
Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist
oder
2. eine Person oder nicht öffentliche Stelle ein
berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt und die
Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung
haben.
Den Verletzten einer Straftat können darüber hinaus auf
schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse und die
Vermögensverhältnisse der Gefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur
Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der
Straftat erforderlich ist. Die Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es
sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der
Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde und eine Abwägung
ergibt, dass dieses Interesse das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen
Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen
Gefangenen über die Mitteilung der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nachträglich
unterrichtet.
(4) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Anstalten,
Aufsichtsbehörden, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und
strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den
Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die
Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung
einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der
die Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht
ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der
Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Personen oder Stellen.
(5) Von der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde übermittelte personenbezogene
Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie
übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die Daten für andere Zwecke nur
verarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden
dürfen und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht öffentliche Stellen die
übermittelnde Vollzugsbehörde eingewilligt hat. Die Anstalt oder
Aufsichtsbehörde hat den nicht öffentlichen Empfänger auf die Zweckbindung nach
Satz 1 hinzuweisen.
(6) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 61
Abs. 2, § 65 Abs. 3 und 5 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche
Verwendungsregelungen entgegenstehen.
§ 61
Schutz besonderer Daten
(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis von Gefangenen und
personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden
sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere
personenbezogene Daten über die Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt
allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben
in der Anstalt erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten, die in der Anstalt tätigen
1. Angehörigen eines Heilberufs, der für die
Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich
geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit
staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
3. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen,
Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über
Gefangene sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt
und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen
sind befugt und verpflichtet, diese Daten gegenüber der Anstaltsleitung zu
offenbaren, soweit dies für die Sicherheit der Anstalt oder zur Abwehr von
erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Gefangenen oder Dritten
unerlässlich ist. Die Anstaltsleitung kann anordnen, dass die Offenbarung
unmittelbar gegenüber besonders bestimmten Anstaltsbediensteten zu erfolgen hat.
(3) Sofern Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen außerhalb des
Vollzugs mit der Untersuchung oder Behandlung von Gefangenen beauftragt werden,
sind sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 befugt, ihnen als
Geheimnis anvertraute oder sonst bekannt gewordene Daten über Gefangene
gegenüber der Anstaltsleitung oder den mit der ärztlichen oder psychologischen
Behandlung der Gefangenen in der Anstalt betrauten Personen zu offenbaren.
(4) Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
bestehenden Offenbarungsbefugnisse und Offenbarungspflichten zu unterrichten.
(5) Die nach Abs. 2 und 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den
sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und in
dem hierfür unerlässlichen Umfang verarbeitet werden.
§ 62
Gemeinsame Datei, Einrichtung
automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren
(1) Daten über die persönlichen Verhältnisse der Gefangenen,
Vollstreckungsdaten, Daten zum Vollzugsverlauf und sicherheitsrelevante Daten
können in einer von der Aufsichtsbehörde eingerichteten und geführten
gemeinsamen Datei gespeichert werden. Die Aufsichtsbehörde darf diese Daten,
soweit erforderlich, verwenden zur übergeordneten Planung, zur Sicherung der
Qualität des Vollzugs oder zur Durchführung von Einzelmaßnahmen. Für die
Anstalten sind die Daten Teil der jeweiligen Gefangenenpersonalakte. Eingabe,
Änderung und Löschung der Dateien erfolgt jeweils durch die Anstalt, die für die
Gefangene oder den Gefangenen zuständig ist. Für die Errichtung der Datei ist
§ 15 des
Hessischen Datenschutzgesetzes zu beachten. Zuständige Stelle nach
§ 15 Abs. 2
Nr. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes ist die Aufsichtsbehörde.
(2) Die Übermittlung und der Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen
Datei zu den in § 60 Abs. 1 genannten Zwecken sind zulässig, soweit diese Form
der Datenübermittlung oder des Datenabrufs unter Berücksichtigung der
schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der
Übermittlung angemessen ist. Die automatisierte Übermittlung der für § 13 Abs. 1
Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), erforderlichen
personenbezogenen Daten ist zulässig.
(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung und der
Abruf festgestellt und überprüft werden können.
(4) Die Ministerin oder der Minister der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung
die Einrichtung und die Einzelheiten des automatisierten Übermittlungs- und
Abrufverfahrens nach Abs. 2. Der Hessische Datenschutzbeauftragte ist vorher zu
hören. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck
des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle
vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck
stehen.
(5) Durch Staatsvertrag kann mit anderen Ländern und dem Bund ein
automatisierter Datenverbund nach Maßgabe des Abs. 1 und 2 eingerichtet werden.
§ 63
Datensicherung
Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des
§ 10 des
Hessischen Datenschutzgesetzes durch technische und organisatorische
Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Gefangenenpersonalakten,
Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu
führen und besonders zu sichern.
§ 64
Auskunft an die Betroffenen,
Akteneinsicht
Die Betroffenen erhalten nach Maßgabe des
§ 18 Abs. 3
bis 6 des Hessischen Datenschutzgesetzes Auskunft oder Akteneinsicht
hinsichtlich der zu ihrer Person gespeicherten Daten. Eine Pflicht zur
Benachrichtigung nach
§ 18 Abs. 1
des Hessischen Datenschutzgesetzes besteht nicht.
§ 65
Berichtigung, Sperrung und
Löschung
(1) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe des
§ 19 des
Hessischen Datenschutzgesetzes zu berichtigen, zu sperren und zu löschen,
soweit in den nachfolgenden Abs. keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz eines elektronischen
Überwachungssystems erhoben wurden oder hierbei angefallen sind, sind nach
Beendigung der Maßnahme unverzüglich, Videoaufnahmen spätestens 72 Stunden nach
Ende des Kalendertags, an dem sie angefallen sind, zu löschen, soweit nicht die
weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.
(3) Daten, die in der Gefangenenpersonalakte oder in anderen zur Person der
Gefangenen geführten Dateien und Akten gespeichert sind, sind nach Ablauf von
fünf Jahren seit der Entlassung oder der Verlegung in eine andere Anstalt zu
sperren. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die
Gefangenenpersonalakte oder eine andere zur Person der oder des Gefangenen
geführten Datei oder Akte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname,
Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum ausgenommen werden, soweit
dies für das Auffinden dieser Datei oder Akte erforderlich ist. Gesperrte Daten
dürfen nur verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, soweit dies
1. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten,
2. für die Durchführung wissenschaftlicher
Forschungsvorhaben nach § 66,
3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von
Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Jugendstrafe
unerlässlich ist. Die Sperrung endet, wenn die Gefangenen
erneut zum Vollzug einer Jugendstrafe aufgenommen werden oder die Betroffenen
eingewilligt haben.
(4) Sonstige personenbezogenen Daten, die nicht von Abs. 3 Satz 1 erfasst
werden, sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der
Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen.
(5) Bei der Aufbewahrung von Dateien und Akten mit nach Abs. 3 gesperrten Daten
dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:
Gefangenenpersonalakten,
Gesundheitsakten und Krankenblätter 20 Jahre,
Gefangenenbücher
30 Jahre.
Dies gilt nicht, wenn aufgrund von Tatsachen anzunehmen
ist, dass die Aufbewahrung für die in Abs. 3 Satz 2 genannten Zwecke weiterhin
erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der
Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Vorschriften des
Hessischen Archivgesetzes vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 270), geändert
durch Gesetz vom 10. März 2002 (GVBl. I S. 34), bleiben unberührt.
Fünfzehnter Abschnitt
Fortentwicklung des Vollzugs,
kriminologische Forschung
§ 66
Fortentwicklung des Vollzugs,
kriminologische Forschung
(1) Der Jugendstrafvollzug ist fortzuentwickeln. Maßnahmen zur Förderung der
Gefangenen sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu
konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
(2) Der Jugendstrafvollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung,
die Umsetzung seiner Leitlinien und die Fördermaßnahmen für die Gefangenen sowie
deren Wirkungen auf das Erziehungsziel, wird regelmäßig durch den
kriminologischen Dienst in Zusammenarbeit mit Hochschulen oder anderen Stellen
wissenschaftlich begleitet und erforscht.
(3) In die Untersuchung ist einzubeziehen, ob die Gefangenen nach der Entlassung
in der Lage sind, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen
und ob sich Zusammenhänge mit den in Abs. 1 Satz 2 genannten Maßnahmen
feststellen lassen.
(4) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung können die Anstalten und die
Aufsichtsbehörde Daten über den Jugendstrafvollzug und die eine Jugendstrafe
verbüßenden Gefangenen verarbeiten, insbesondere erheben und an die in Abs. 2
genannten Stellen übermitteln. Dazu gehören insbesondere Angaben über
1. die Anstalten und deren Personalausstattung
einschließlich Dritter nach § 7,
2. die bei der Feststellung des Förderbedarfs nach § 9
Abs. 2 ermittelten Umstände,
3. den Vollstreckungs- und Vollzugsverlauf sowie
4. die Ausgestaltung des Vollzugs, namentlich die
Durchführung von Fördermaßnahmen.
(5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 476 der
Strafprozessordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch
gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.
(6) Die Gestaltung der Voraussetzungen für eine wissenschaftliche Begleitung
obliegt der Aufsichtsbehörde.
Sechzehnter Abschnitt
Aufbau der Anstalten
§ 67
Grundsatz
Die bauliche Gestaltung und Organisation der Anstalten, ihre personelle
Ausstattung und die Zuweisung sachlicher Mittel sind am Erziehungsziel, den
besonderen Bedürfnissen der Gefangenen und den Sicherheitserfordernissen
auszurichten.
§ 68
Anstalten
(§ 68 Abs. 4 Satz 3 und 4 in
Kraft getreten am 1. Januar 2010; vgl. § 79 Abs. 1 Satz 2)
(1) Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafvollzugsanstalten oder getrennten
Abteilungen einer Anstalt des Erwachsenenvollzugs (Anstalten) vollzogen. § 92
Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Weibliche und männliche
Gefangene werden getrennt voneinander untergebracht.
(2) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten wird im
Vollstreckungsplan durch die Aufsichtsbehörde nach allgemeinen Merkmalen
geregelt. Zur Vorbereitung der Entscheidungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 können die
beteiligten Anstalten eine Einweisungskommission einrichten, die sich aus von
den Anstaltsleitungen bestimmten Bediensteten zusammensetzt.
(3) In Anstalten des geschlossenen Vollzugs gewährleisten besondere bauliche und
technische Vorkehrungen eine sichere Unterbringung der Gefangenen. Einrichtungen
des offenen Vollzugs sehen nur verminderte oder keine Vorkehrungen gegen
Entweichungen vor.
(4) Die Anstalten gliedern sich in Vollzugsabteilungen, in denen eine auf den
unterschiedlichen Förderbedarf der Gefangenen abgestimmte Behandlung zu
gewährleisten ist. Die Abteilungen bestehen aus Wohngruppen, zu denen neben den
Hafträumen weitere Räume zur gemeinsamen Nutzung gehören und deren Größe und
Ausgestaltung sich nach dem Erziehungsziel bemisst. Eine Wohngruppe soll in der
Regel aus nicht mehr als acht Gefangenen bestehen. Aus erzieherischen Gründen
oder Gründen der Vollzugsorganisation können bis zu zwei weitere Gefangene
aufgenommen werden.
(5) In den Anstalten werden nach Bedarf sozialtherapeutische Abteilungen
eingerichtet.
(6) Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts-
und Besuchsräume müssen eine hinreichende Grundfläche und lichte Höhe haben und
ausreichend mit Heizung, Lüftung und Fensterfläche ausgestattet sein. Sie sind
zweckentsprechend auszugestalten.
(7) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Anstalt fest.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen für
Ausbildung und Weiterbildung, Arbeit sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit,
Sport, therapeutische Maßnahmen und Besuche zur Verfügung steht.
(8) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als vorgesehen belegt werden.
Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörde zulässig.
§ 69
Einrichtungen der schulischen
und beruflichen Bildung, Arbeit
(1) Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung und zur
arbeitstherapeutischen Beschäftigung sind für mindestens 75 vom Hundert der
Gefangenen vorzuhalten. Für die übrigen Gefangenen ist geeignete Arbeit
vorzusehen.
(2) Bildung und Beschäftigung können auch durch nicht staatliche Stellen
organisiert und durchgeführt werden.
(3) Gemeinsame Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von nach Jugendstrafrecht und nach
allgemeinem Strafrecht Verurteilten sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
§ 70
Unterbringung von Gefangenen
mit Kindern
(1) Nicht schulpflichtige Kinder von Gefangenen können mit Einwilligung des
Inhabers des Aufenthaltbestimmungsrechts mit ihnen gemeinsam in einer
Justizvollzugsanstalt untergebracht werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht
und die baulichen Gegebenheiten der Anstalt es zulassen. Vor der Unterbringung
ist das Jugendamt zu hören.
(2) Die Unterbringung erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichtigen.
Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann abgesehen werden, wenn
hierdurch die gemeinsame Unterbringung gefährdet würde.
§ 71
Anstaltsleitung
(1) Die Anstaltsleitung (Anstaltsleiterin oder Anstaltsleiter) vertritt die
Anstalt nach außen und trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug. Sie
kann bestimmte Entscheidungsbefugnisse auf andere Vollzugsbedienstete
übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung
vorbehalten.
(2) Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes zur
hauptamtlichen Leitung zu bestellen.
(3) Zur Vorbereitung grundlegender Entscheidungen im Vollzug, insbesondere zur
Aufstellung und Fortschreibung des Förderplanes und zur Entwicklung und Wahrung
einheitlicher Qualitätsstandards, richtet die Anstaltsleitung Konferenzen mit
den an der Behandlung maßgeblich Beteiligten ein.
§ 72
Vollzugsbedienstete
(1) Die Aufgaben der Anstalt werden von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten
wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten sowie
nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden. Nicht
hoheitliche Aufgaben können vertraglich verpflichteten Personen übertragen
werden.
(2) Für jede Anstalt ist die erforderliche Anzahl von Bediensteten, insbesondere
des sozialen, pädagogischen und psychologischen Dienstes, des allgemeinen
Vollzugsdienstes, des Werkdienstes, des medizinischen Dienstes sowie der
Verwaltung vorzusehen.
(3) Das Personal muss für die erzieherische Gestaltung des Jugendstrafvollzugs
persönlich geeignet und fachlich qualifiziert sein. Fortbildungen sowie
Praxisberatung und Praxisbegleitung für die Bediensteten werden regelmäßig
durchgeführt.
(4) Die Bediensteten werden den Abteilungen und Wohngruppen sowie den
Ausbildungs- und Arbeitsstätten zugeordnet. Eine erzieherische Betreuung in den
Wohngruppen ist auch in der ausbildungs- und arbeitsfreien Zeit der Gefangenen,
insbesondere am Wochenende, in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten.
(5) Alle im Jugendstrafvollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit,
dessen Ziele zu verwirklichen.
§ 73
Seelsorgerinnen und Seelsorger
(1) Die Seelsorgerin oder der Seelsorger wird im Einvernehmen mit der jeweiligen
Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
(2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine
Seelsorge nach Abs. 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf
andere Weise zu ermöglichen.
(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung kann sich die Anstaltsseelsorge
außenstehender Personen bedienen und sie insbesondere zur Mitwirkung an
Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen hinzuziehen.
§ 74
Mitverantwortung der Gefangenen
Den Gefangenen soll ermöglicht werden, an sie gemeinsam betreffenden
Angelegenheiten mitzuwirken, die hierfür geeignet sind. Dies gilt insbesondere
für das Zusammenleben in ihrer Wohngruppe und auch für die Gesamtbelange der
Anstalt. Die Einrichtung von Gremien der Mitwirkung wird von der Anstalt
gefördert und begleitet.
§ 75
Hausordnung
(1) Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung.
(2) In die Hausordnung sind insbesondere Regelungen aufzunehmen über
Besuchszeit, Häufigkeit und Dauer des Besuchs sowie Ausbildungs- und
Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit.
Siebzehnter Abschnitt
Aufsicht über die Anstalten,
Beiräte
§ 76
Aufsichtsbehörde
(1) Das Ministerium der Justiz führt die Aufsicht über die Anstalten.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Leitlinien des Vollzugs und sorgt in
Zusammenarbeit mit den Anstalten für die Qualitätssicherung.
§ 77
Beiräte
(1) Bei den Anstalten sind ehrenamtliche Beiräte zu bilden. Die Mitglieder
sollen in der Erziehung junger Menschen erfahren und befähigt sein.
Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein. Die Ministerin
oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Bestellung, die Amtszeit und die Abberufung der Mitglieder zu regeln.
(2) Der Beirat wirkt bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der
Gefangenen mit. Er unterstützt die Anstaltsleitung durch Anregungen und hilft
bei der Eingliederung der Gefangenen.
(3) Der Beirat kann insbesondere Wünsche, Anregungen und Beanstandungen
entgegennehmen. Er kann sich über die Unterbringung, Verpflegung, ärztliche
Versorgung und Behandlung, schulische und berufliche Bildung sowie Beschäftigung
unterrichten. Hierzu können die Mitglieder des Beirats die Anstalt und ihre
Einrichtungen besichtigen und die Gefangenen in ihren Räumen aufsuchen.
Gespräche und Schriftwechsel werden nicht überwacht.
(4) Die Mitglieder des Beirats sind, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit,
verpflichtet, über alle im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen,
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, oder über Tatsachen, die
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Achtzehnter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 78
Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte auf
1. körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1
des Grundgesetzes,
Art. 3 der
Verfassung des Landes Hessen),
2. Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes,
Art. 5 der
Verfassung des Landes Hessen),
3. das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes,
Art. 4 der
Verfassung des Landes Hessen) und
4. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs.
1 des Grundgesetzes,
Art. 12
der Verfassung des Landes Hessen).
§ 79
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend hiervon tritt §
68 Abs. 4 Satz 3 und 4 am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


