Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ausübung
des Gnadenrechts
Vom 26. November 1974
GVBl. I S. 563
Auf Grund des Art. 109 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen regele ich die
Ausübung des mir zustehenden Gnadenrechts wie folgt:
I. Ich behalte mir vor:
1. die Entschließung über die Ausübung des Begnadigungsrechts
a) bei Strafen wegen einer unmittelbar gegen den Bestand oder die Sicherheit des
Staates, gegen das Oberhaupt oder gegen ein Mitglied der Regierung des Staates als solches
oder gegen eine verfassungsmäßige Körperschaft gerichteten Straftat,
b) bei lebenslangen Freiheitsstrafen,
c) bei anderen Strafen, für die ich den Vorbehalt allgemein oder im einzelnen
ausspreche,
2. die Entschließung über die Beseitigung der beamtenrechtlichen Folgen
strafgerichtlicher Urteile.
II. Im übrigen übertrage ich mit dem
Recht der weiteren Übertragung die Befugnis zu Gnadenerweisen und ablehnenden
Entschließungen in Gnadensachen:
1. für die zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen Sachen dem Minister der Justiz,
2. für Ordnungsmittel und Geldbußen den Ministern, zu deren Geschäftsbereich die
Aufgaben gehören, deren Erfüllung durch die Verhängung der Ordnungsmittel oder
Geldbußen sichergestellt werden sollte. Kommt danach die Zuständigkeit mehrerer Minister
in Betracht, ist die Entscheidung von demjenigen Minister zu treffen, dessen
Geschäftsbereich von dem Gnadenverfahren vornehmlich betroffen ist. In Zweifelsfällen
behalte ich mir die abschließende Entscheidung über die Zuständigkeit vor. Sind die
Ordnungsmittel oder Geldbußen in Verfahren verhängt worden, die den Geschäftsbereich
der Staatskanzlei betreffen, übertrage ich die Zuständigkeit dem Minister des Innern.
III. Die Vorbereitung der mir nach I. vorbehaltenen Entschließungen und die
Ausführung dieser Anordnung im übrigen obliegt den unter II. zur Ausübung von
Gnadenbefugnissen ermächtigten Behörden.
IV. Die Erlasse vom 18. Mai 1951, zuletzt geändert durch Erlaß vom 13. November 1968,
und vom 29. Januar 1971 werden aufgehoben.
V. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.