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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 859, GVBl. II 300-41 § 26

 

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf Grund des Art. 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Vom 5. August 1975
GVBl. I S. 195

Auf Grund des Art. 297 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3693), wird verordnet:

§ 1


Die Ermächtigung der Landesregierung, zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes

1. für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,

2. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,

3. unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets

durch Rechtsverordnung zu verbieten, der Prostitution nachzugehen, oder das Verbot nach Nr. 3 auf bestimmte Tageszeiten zu beschränken, wird auf die Regierungspräsidenten übertragen.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.

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