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Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Feststellung nach § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und zur Bestimmung der für die Anordnung von Maßnahmen nach § 33 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz zuständigen Behörde

Vom 20. Januar 1978
GVBl. I S. 91

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (RGBI. S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 1977 (BGBl. I S. 1877), und auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBI. I S. 258), geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 234), wird bestimmt:

 

§ 1


Der Minister der Justiz ist zuständig,

1. nach § 32 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz festzustellen, daß die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Verbindung von Gefangenen untereinander und mit der Außenwelt einschließlich des schriftlichen und mündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger nach § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vorliegen, und

2. die zur Unterbrechung dieser Verbindungen erforderlichen Maßnahmen nach § 33 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz zutreffen.

 

§ 2


Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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