Gesetz über die Organisation der Bewährungshilfe,
der Gerichtshilfe und der Führungsaufsicht
Vom 25. September 1990
GVBl. I S. 563, 564
§ 1
(1) Bei den Landgerichten werden Dienststellen für Bewährungshilfe, bei den
Staatsanwaltschaften Dienststellen für Gerichtshilfe eingerichtet.
(2) Der Präsident des Landgerichts und der Leiter der Staatsanwaltschaft können
gemeinsame Dienststellen für Bewährungshilfe und Gerichtshilfe einrichten.
(3) Die Führungsaufsichtsstellen nach § 68 a des Strafgesetzbuches bestehen bei den
Landgerichten.
§ 2
(1) Die Dienststellen für Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstellen unterstehen
der Aufsicht des Präsidenten des Landgerichts, die Dienststellen für Gerichtshilfe der
Aufsicht des Leiters der Staatsanwaltschaft.
(2) Bei gemeinsamen Dienststellen der Bewährungshilfe und Gerichtshilfe bleiben die
Aufsichtsbefugnisse des Präsidenten des Landgerichts und des Leiters der
Staatsanwaltschaft unberührt.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.