... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Gesetz über die Organisation der Bewährungshilfe, der Gerichtshilfe und der Führungsaufsicht

Vom 25. September 1990
GVBl. I S. 563, 564

§ 1


(1) Bei den Landgerichten werden Dienststellen für Bewährungshilfe, bei den Staatsanwaltschaften Dienststellen für Gerichtshilfe eingerichtet.


(2) Der Präsident des Landgerichts und der Leiter der Staatsanwaltschaft können gemeinsame Dienststellen für Bewährungshilfe und Gerichtshilfe einrichten.


(3) Die Führungsaufsichtsstellen nach § 68 a des Strafgesetzbuches bestehen bei den Landgerichten.

 

§ 2


(1) Die Dienststellen für Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstellen unterstehen der Aufsicht des Präsidenten des Landgerichts, die Dienststellen für Gerichtshilfe der Aufsicht des Leiters der Staatsanwaltschaft.


(2) Bei gemeinsamen Dienststellen der Bewährungshilfe und Gerichtshilfe bleiben die Aufsichtsbefugnisse des Präsidenten des Landgerichts und des Leiters der Staatsanwaltschaft unberührt.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen