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Hessisches Feld- und Forstschutzgesetz

Vom 30. März 1954
GVBl. S. 39

In der Fassung vom 13. März 1975

GVBl. I S. 54

I N H A L T

 I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmung des Feldes
§ 3 Begriffsbestimmung des Forstes 

II. Feld- und Forstrügen

§ 4 Auflagen, Rügen

III. Ordnungswidrigkeiten

1. Sachbeschädigung

§ 5 Feld- und Forstbeschädigung
§ 6 Sachbeschädigung durch Änderung des Wasserablaufs
§ 7 Grober Unfug im Feld und im Forst
§ 8 Weidefrevel
§ 9 Nichtbeaufsichtigung von Vieh

2. Unbefugtes Betreten oder Benutzen von Grundstücken und Arbeitsgeräten

§ 10 Unbefugter Aufenthalt im Feld und im Forst
§ 11 Unbefugtes Betreten von Grundstücken
§ 12 Unbefugtes Befahren von Grundstücken
§ 13 Unbefugtes Benutzen von Grundstücken
§ 14 Unbefugtes Benutzen von Arbeitsgeräten

3. Sonstige Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Widerrechtliche Ausübung einer Nutzungsberechtigung im Forst
§ 17 Unbefugte Verwendung zum eigenen Bedarf bestimmter Forsterzeugnisse
§ 18 Ordnungswidrige Ausübung der Nachweide, des Einzelhütens sowie der Weide durch Gemeinde- oder Genossenschaftsherden
§ 19 Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Verwaltungsbehörde
§ 20 Geldbuße, Einziehung

 IV. Zuständigkeitsbestimmungen

§ 21 Zuständige Bußgeldbehörde

 V. Schlußbestimmungen

§ 22 Außerkrafttreten bisherigen Rechts
§ 23 Inkrafttreten des Gesetzes

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