§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz findet auf die in § 4 Abs. 1 und 2 und die in
den §§ 5 bis 19 bezeichneten Zuwiderhandlungen Anwendung,
bei einer Entwendung (§ 4 Abs. 1) oder einer
Sachbeschädigung (§§ 5 ff.) jedoch nur, wenn der Wert des
Entwendeten oder der angerichtete Schaden den Betrag von fünfzig Euro nicht
übersteigt.