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§ 1

Sachlicher Geltungsbereich


Dieses Gesetz findet auf die in § 4 Abs. 1 und 2 und die in den §§ 5 bis 19 bezeichneten Zuwiderhandlungen Anwendung, bei einer Entwendung (§ 4 Abs. 1) oder einer Sachbeschädigung (§§ 5 ff.) jedoch nur, wenn der Wert des Entwendeten oder der angerichtete Schaden den Betrag von fünfzig Euro nicht übersteigt.

     

 

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