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§ 19

Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Verwaltungsbehörde


Ordnungswidrig handelt, wer den von der zuständigen Verwaltungsbehörde erlassenen vollziehbaren Anordnungen über

1. die Tiefe der Grenzfurchen,

2. das Befahren öffentlicher Wege oder

3. den Feldschluß und die Erntezeit

zuwiderhandelt.

     

 

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