§ 19
Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Verwaltungsbehörde
Ordnungswidrig handelt, wer den von der zuständigen Verwaltungsbehörde erlassenen vollziehbaren Anordnungen über
1. die Tiefe der Grenzfurchen, 2. das Befahren öffentlicher Wege oder 3. den Feldschluß und die Erntezeit
1. die Tiefe der Grenzfurchen,
2. das Befahren öffentlicher Wege oder
3. den Feldschluß und die Erntezeit
zuwiderhandelt.
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