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§ 2

Begriffsbestimmung des Feldes


(1) Feld im Sinne dieses Gesetzes ist ein Grundstück, das zur Gewinnung von Früchten dient, soweit es nicht als Forst anzusehen ist.


(2) Zum Feld im Sinne des Abs. 1 gehören insbesondere Gartenanlagen aller Art, Weinberge, Obstanlagen, Baumschulen, Pflanz- oder Saatkämpe, Äcker, Wiesen und Weiden sowie Plätze, Gewässer, Wege und Gräben, die zur Benutzung bei dem Betrieb der Feldwirtschaft bestimmt sind.

     

 

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