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§ 9

Nichtbeaufsichtigung von Vieh


Ordnungswidrig handelt, wer sein Vieh oder das ihm zur Beaufsichtigung anvertraute Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke ohne Aufsicht oder unter Aufsicht einer hierzu ungeeigneten Person läßt, sofern nicht nach den Umständen oder auf Grund von Sicherungsmaßnahmen angenommen werden kann, daß keine Gefahr einer Beschädigung fremder Grundstücke besteht.

     

 

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