§ 9
Nichtbeaufsichtigung von Vieh
Ordnungswidrig handelt, wer sein Vieh oder das ihm zur Beaufsichtigung anvertraute Vieh
außerhalb eingefriedeter Grundstücke ohne Aufsicht oder unter Aufsicht einer hierzu
ungeeigneten Person läßt, sofern nicht nach den Umständen oder auf Grund von
Sicherungsmaßnahmen angenommen werden kann, daß keine Gefahr einer Beschädigung fremder
Grundstücke besteht.