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Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft[*]

Vom 15. März 1996
GVBl. I S. 114


Auf Grund des § 152 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 818), wird verordnet:

 

§ 1


Die Angehörigen folgender Beamten und Angestelltengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:

1. Bei der Bundesfinanzverwaltung

a) Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst

Regierungsrätinnen und Regierungsräte
Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte
Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte
Zollamtfrauen und Zollamtmänner
Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren
Zollinspektorinnen und Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre
Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre
Zollsekretärinnen und Zollsekretäre

 

b) Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst

Regierungsrätinnen und Regierungsräte
Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte
Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte
Zollamtfrauen und Zollamtmänner
Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren
Zollinspektorinnen und Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren
Zollschiffsbetriebsinspektorinnen und Zollschiffsbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre
Zollschiffshauptsekretärinnen und Zollschiffshauptsekretäre
Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre
Zollschiffsobersekretärinnen und Zollschiffsobersekretäre
Zollsekretärinnen und Zollsekretäre
Zollschiffssekretärinnen und Zollschiffssekretäre

c) Forstdienst

Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte
Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte
Forstamtfrauen und Forstamtmänner
Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren
Forstinspektorinnen und Forstinspektoren
Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre
Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre
Forstsekretärinnen und Forstsekretäre
Forstassistentinnen und Forstassistenten
als Forstbetriebsbeamtinnen und Forstbetriebsbeamte im Außendienst

2. Bei der Polizei

a) Kriminalpolizei

Kriminaloberrätinnen und Kriminaloberräte
Kriminalrätinnen und Kriminalräte
Erste Kriminalhauptkommissarinnen und Erste Kriminalhauptkommissare
Kriminalhauptkommissarinnen und Kriminalhauptkommissare
Kriminaloberkommissarinnen und Kriminaloberkommissare
Kriminalkommissarinnen und Kriminalkommissare
Kriminalhauptmeisterinnen und Kriminalhauptmeister
Kriminalobermeisterinnen und Kriminalobermeister
Kriminalmeisterinnen und Kriminalmeister

 

b) Schutz-, Wasserschutz- und Bereitschaftspolizei

Erste Polizeihauptkommissarinnen und Erste Polizeihauptkommissare
Polizeihauptkommissarinnen und Polizeihauptkommissare
Polizeioberkommissarinnen und Polizeioberkommissare
Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare
Polizeihauptmeisterinnen und Polizeihauptmeister
Polizeiobermeisterinnen und Polizeiobermeister
Polizeimeisterinnen und Polizeimeister

c) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes verlieren ihre Hilfsbeamteneigenschaft, solange sie von ihrer Behörde zu Sachverständigen bestellt sind.

3. Bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts

a) Forst- und Jagdverwaltung

Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte
Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte
Forstamtfrauen und Forstamtmänner
Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren
Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren
als Forstbetriebsbeamtinnen und Forstbetriebsbeamte im Außendienst

b) Fischereiverwaltung

Oberamtsrätinnen und Oberamtsräte
Amtsrätinnen und Amtsräte
Amtfrauen und Amtmänner
Oberinspektorinnen und Oberinspektoren
Inspektorinnen und Inspektoren
Amtsinspektorinnen und Amtsinspektoren
Hauptsekretärinnen und Hauptsekretäre
Sekretärinnen und Sekretäre
Nebenamtliche Fischereiaufseherinnen und Nebenamtliche Fischereiaufseher

4. Bei der Bergverwaltung

Bergdirektorinnen und Bergdirektoren
Bergoberrätinnen und Bergoberräte
Bergrätinnen und Bergräte
Technische Oberamtsrätinnen und Technische Oberamtsräte
Technische Amtsrätinnen und Technische Amtsräte
Technische Amtfrauen und Technische Amtmänner
Technische Oberinspektorinnen und Technische Oberinspektoren
Technische Inspektorinnen und Technische Inspektoren
bei den Bergbehörden

5. Bei der Staatsanwaltschaft

Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie

1. sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden

oder

2. als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind.

6. Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft aus anderen Bundesländern

Die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen und Beamten, soweit diese berechtigt sind, in Hessen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

7. Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe

stehen grundsätzlich den Beamtinnen und Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, im gehobenen Dienst jedoch nur, sofern sie ihre Fach- oder Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.

 

§ 2


Die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes bleibt unberührt.

 

§ 3


(1) ...


(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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