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 | Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst
oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr
vollendet haben. |
 | Sofern sie mit der Fischereiaufsicht staatlich beauftragt und im Hauptamt
Beamtinnen oder Beamte des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes
sind. |
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