Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach
dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
Vom 3. April 1996
GVBI. I S. 131
Auf Grund des § 5
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen,
Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBI. I S. 258),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), und des § 36
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186),
wird verordnet:
§ 1
Nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des § 16 Nr. 4 des Gesetzes über das
Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770) ist
1. für die bei den Landgerichten zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
sowie für Notarinnen und Notare die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts und
für die bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die
Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts,
2. im übrigen das Regierungspräsidium.
§ 2
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 17 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren
Straftaten ist, soweit sie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen oder
Notaren begangen werden, die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.