Verordnung
über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
Vom 24. Januar 1997
GVBl. I S. 17
Auf Grund des Art. 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.
Juni 1995 (BGBl. I S. 818), in Verbindung mit § 1
Abs. 2 Nr. 18 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der
Rechtspflege vom 17. Oktober 1996 (GVBI. I S. 466) wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann einer verurteilten Person auf Antrag gestatten, eine
uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen und hierdurch die Vollstreckung
der Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden.
(2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige, unentgeltliche
Tätigkeit. Geringfügige freiwillige Zuwendungen an die verurteilte Person schließen die
Unentgeltlichkeit nicht aus.
§ 2
Verfahren
(1) Ist eine Geldstrafe uneinbringlich und die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
angeordnet, so weist vor Beginn der Vollstreckung die Vollstreckungsbehörde die
verurteilte Person darauf hin, daß sie einen Antrag nach § 1 Abs. 1 stellen kann,
und setzt ihr hierzu eine Frist. Sie gibt zugleich der verurteilten Person Gelegenheit,
eine geeignete Beschäftigungsstelle vorzuschlagen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann der verurteilten Person bei der Vermittlung eines
Beschäftigungsverhältnisses behilflich sein.
(3) Sie stimmt mit der Beschäftigungsstelle Inhalt und Umstände der Tätigkeit, die die
verurteilte Person leisten soll, ab.
§ 3
Gestattung
(1) Die Vollstreckungsbehörde gestattet die Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit,
wenn
1. keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die verurteilte Person freie Arbeit
nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird,
2. eine Beschäftigungsstelle in angemessener Zeit für die verurteilte Person zur
Verfügung steht und
3. keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß an der von der verurteilten Person
vorgeschlagenen Beschäftigungsstelle die allgemeinen Strafzwecke nicht erreicht werden
können.
(2) Befindet sich die verurteilte Person in anderer Sache in Strafhaft oder ist in der
gleichen Sache neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe zu vollstrecken
(§§ 41, 53 Abs. 2 Strafgesetzbuch), so gestattet die Vollstreckungsbehörde
unbeschadet der Arbeitspflicht nach § 41 des Strafvollzugsgesetzes die Tilgung der
Geldstrafe, wenn sich die verurteilte Person im offenen Vollzug befindet.
(3) Hat die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen, soll die Gestattung
nur dann erteilt werden, wenn die verurteilte Person zuvor von der Möglichkeit der
Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit keine Kenntnis erlangt hat.
(4) Mit der Gestattung teilt die Vollstreckungsbehörde schriftlich der verurteilten
Person im Regelfall die Beschäftigungsstelle, die voraussichtliche Arbeitszeit, die Art
der Tätigkeit und die Anrechnung auf die Geldstrafe mit und weist sie zugleich auf die
Möglichkeit des Widerrufs nach § 6 hin. Die Aufnahme der freien Arbeit kann der
verurteilten Person auch schon vor Zugang dieser Mitteilung gestattet werden.
(5) Liegen die Voraussetzungen für eine Gestattung nicht vor, lehnt die
Vollstreckungsbehörde den Antrag der verurteilten Person ab.
§ 4
Weisungen
Die verurteilte Person hat den Weisungen der Vollstreckungsbehörde und den Anordnungen
der Beschäftigungsstelle im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nachzukommen.
§ 5
Tilgung der Geldstrafe
(1) Zur Tilgung eines Tagessatzes der Geldstrafe sind sechs Stunden freie Arbeit zu
leisten. Hat die verurteilte Person die Hälfte der Zahl der Tagessätze unverzüglich und
ohne jede Beanstandung durch gemeinnützige Arbeit getilgt, so kann die
Vollstreckungsbehörde, insbesondere bei lang andauernden Arbeitsverhältnissen, anordnen,
daß bei der zweiten Hälfte die Anzahl der Stunden zur Tilgung eines Tagessatzes der
Geldstrafe auf drei Stunden herabgesetzt wird.
(2) In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde mit Rücksicht auf Art und
Umstände der zu leistenden Tätigkeit oder auf besondere persönliche Verhältnisse der
verurteilten Person auch von Beginn an den Anrechnungsmaßstab auf bis zu drei Stunden
herabsetzen.
(3) Bleibt die verurteilte Person der Arbeit fern, so wird die versäumte Arbeitszeit auch
dann nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.
(4) Die verurteilte Person kann jederzeit die noch nicht getilgte Geldstrafe bezahlen.
§ 6
Widerruf, Beendigung
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Gestattung nach Anhörung der verurteilten Person
widerrufen, wenn sie
1. ohne genügende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheint oder die Arbeit abbricht,
2. trotz Abmahnung der Beschäftigungsstelle mit ihrer Arbeitsleistung hinter den
Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise an sie gestellt werden können,
3. gröblich oder beharrlich gegen ihr erteilte Weisungen oder Anordnungen verstößt
oder
4. durch sonstiges schuldhaftes Verhalten ihre Weiterbeschäftigung für die
Beschäftigungsstelle unzumutbar macht.
(2) Die Gestattung endet, wenn die verurteilte Person bei der bisherigen
Beschäftigungsstelle nicht mehr weiter tätig sein kann und ein neues
Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustandegekommen ist.
§ 7
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, solange
1. die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gesetzte Frist nicht abgelaufen ist,
2. über den Antrag nach § 1 Abs. 1 nicht entschieden ist oder
3. der verurteilten Person die Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit gestattet ist.
§ 8
Nachweis der Arbeitsleistung
Hat die verurteilte Person die ihr aufgetragene freie Arbeit geleistet, so weist sie dies
der Vollstreckungsbehörde nach.
§ 9
Beteiligung der Gerichtshilfe und der Bewährungshilfe
Die Vollstreckungsbehörde soll sich insbesondere bei der Vermittlung und Begleitung eines
Beschäftigungsverhältnisses der Unterstützung der Gerichtshilfe bedienen. Steht die
verurteilte Person unter Bewährungsaufsicht, so soll sich die Vollstreckungsbehörde der
Unterstützung der Bewährungshilfe bedienen.
§ 10
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.