



Gesetz über die Bestellung von örtlichen
Sitzungsvertretern der Amtsanwaltschaft
Vom 22. Februar 1966
GVBl. I S. 32
§ 1
(1) Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht kann im Einvernehmen mit dem
Oberlandesgerichtspräsidenten für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des
Amtsgerichts Beamte des gehobenen Justizdienstes, die mit den Aufgaben eines
Rechtspflegers betraut werden dürfen (§§ 2, 31 Rechtspflegergesetz), zu
Sitzungsvertretern der Amtsanwaltschaft bestellen (örtliche Sitzungsvertreter).
(2) Die Beamten des gehobenen Justizdienstes sind verpflichtet, als örtliche
Sitzungsvertreter tätig zu werden.
§ 2
Der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht kann zu örtlichen Sitzungsvertretern auch
Gerichtsreferendare bestellen, die seiner Behörde zur Ausbildung zugewiesen sind.
§ 3