



Verordnung über Mitteilungen in
Nachlasssachen
Vom 19. Dezember 2008
GVBl. I S. 1030
Verkündet am 30. Dezember 2008
Aufgrund des § 82a Abs. 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.
Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird verordnet:
§ 1
(1) Die Mitteilungen nach § 82a Abs. 4 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs.
5 und § 82b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit und § 34a Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28.
August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2840), enthalten folgende Angaben:
1. Vornamen und Familiennamen, auch frühere, sowie die
Namen der Eltern der Erblasserin oder des Erblassers,
2. Tag und Ort der Geburt mit Angabe der Postleitzahl,
der Gemeinde und des Kreises, das für den Geburtsort zuständige Standesamt
und die Geburtenregisternummer,
3. die Art der Verfügung von Todes wegen und den Tag
der Errichtung und
4. das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäfts-
oder Urkundsnummer der verwahrenden Stelle.
(2) Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag sind für
sämtliche Erblasserinnen und Erblasser getrennte Mitteilungen zu erstatten.
(3) Für die Mitteilungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
§ 2
(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen die in § 1 Abs. 1 genannten
Mitteilungen.
(2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod
der Erblasserin oder des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das
Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden.
(3) Die Eintragungen sind fünf Jahre nach dem Tod der Erblasserin oder des
Erblassers zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen
Feststellung der Todeszeit sind die Eintragungen 30 Jahre nach dem
festgestellten Zeitpunkt des Todes zu löschen.
§ 3
Die Mitteilungen nach § 82a Abs. 4 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 und §
82b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sind um die Hinweise zu Kindern der Erblasserin
oder des Erblassers nach § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Personenstandsgesetzes vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Gesetz vom 13. März 2008
(BGBl. I S. 313), zu ergänzen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2013 außer Kraft.


