aufgehoben; vgl.
GVBl. 2008 I S. 822;
GVBl. II 210-98 § 40
Verordnung über die Führung des
Binnenschiffsregisters und Schiffsbauregisters
Vom 26. August 1960
GVBl. S. 175
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2, 65 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 360) in Verbindung mit § 1 des
Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 481) und § 1 der Verordnung zur Übertragung von
Ermächtigungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 9. August 1960 (GVBl. S. 153) wird
verordnet:
§ 1
(1) Das Binnenschiffsregister für Schiffe, deren Heimatort im Gebiet des Landes Hessen
liegt, und das Register für Schiffsbauwerke, deren Bauort im Gebiet des Landes Hessen
liegt, wird bei dem Amtsgericht in Wiesbaden geführt.
(2) Soweit das Gesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern
Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des
Schiffsbauregisters und eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg und
Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 10. Juli
1953 (GVBI. S. 125) eine anderweitige Regelung trifft, bleibt diese unberührt.
(§ 2)
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung
in Kraft.