aufgehoben; vgl.
GVBl. 2008 I S. 822;
GVBl. II 210-98 § 40
Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Schiffsregistersachen
Vom 24. Dezember 1980
GVBl. 1981 I S. 26
Auf Grund des § 2 Abs. 3 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26.
Mai 1951 (BGBl. I S. 360), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S.
833), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach
§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Schiffsregisterordnung vom 8. Oktober 1980 (GVBl. I S. 393)
wird verordnet:
§ 1
In Schiffsregistersachen ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig für
1. die Bekanntmachung der Eintragungen,
2. die Gestattung der Einsicht in die Registerakten,
3. die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,
4. die Beglaubigung von Abschriften
und
5. die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an
dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.