Vom 18. August 2000
GVBl. I S. 417
Aufgrund des § 126 Abs. 1 Satz 1 und des § 141 Abs. 2 Satz 4 der
Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), des § 93 der
Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24 Januar 1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497), und des § 1 Abs. 2 Nr. 27 Buchst.
d und f der Verordnung
zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 17. Oktober 1996
(GVBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2000 (GVBl. I S.
366), wird verordnet:
§ 1
Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
(1) Bei den Grundbuchämtern der Amtsgerichte sind die Grundbücher in maschineller Form
als automatisierte Datei zu führen.
(2) Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe
(§ 128 Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten
Grundbücher.
§ 2
Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung angelegt werden.
(2) Bei Umstellung wird die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs
nach § 128 Abs. 1 Satz 2 Grundbuchordnung der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle übertragen.
§ 3
Abrufverfahren
Die Befugnis zur Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach
§ 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 Grundbuchordnung wird der Präsidentin oder
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main übertragen.
§ 4
Ersatzgrundbuch
(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme
von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht
möglich ist.
(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell
geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die
Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig.
(3) Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene
Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen
und freigegeben am/zum". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist
folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell
geführten Grundbuchs geschlossen am/zum ". § 70 Abs. 2 Satz 2
Grundbuchverfügung gilt entsprechend.
§ 5
Verzicht auf Beglaubigungen
Der nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Grundbuchordnung beim Grundbuchamt vorzulegende
Auszug aus dem Liegenschaftskataster bedarf keiner Beglaubigung durch die
zuständige Behörde, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird. Anstelle der
Beglaubigung ist auf dem Auszug die maschinelle Erstellung kenntlich zu machen.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.