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Hessisches Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung
Vom 9. Februar 1960
GVBl. S. 1
Artikel 1
Die für Grundstücke erlassenen Vorschriften der Grundbuchordnung und der zu ihrer
Ergänzung und Durchführung ergangenen Vorschriften finden auch auf das
Bergwerkseigentum, ein nach § 149 des Bundesberggesetzes aufrechterhaltenes
Gewinnungsrecht nach § 38
c des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen und unbewegliche Bergwerksanteile
entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Artikel
2
(1) Für sämtliches im Bezirk eines Grundbuchamtes belegenes Bergwerkseigentum ist vom
Amtsgericht ein besonderes Grundbuch (Berggrundbuch) zu führen.
(2) Auf das nach § 149 des Bundesberggesetzes aufrechterhaltene Gewinnungsrecht nach
§ 38 c des
Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen findet Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Die Anlegung des Grundbuchblattes ist auf dem Blatt des Bergwerkseigentums zu vermerken.
Soweit für das Bergwerkseigentum noch kein Grundbuchblatt besteht, ist es anzulegen.
Artikel 3
Artikel 4
(1) ...
(2) Bei der Löschung des Bergwerkseigentums sind auch die eingetragenen Belastungen zu
löschen.
(3) Steht das Bergwerkseigentum einer Gewerkschaft alten Rechts nach den §§ 226 bis 239 des
Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen zu, so erfolgt die Löschung nach Abs. 2
erst nach der Beendigung der Liquidation der Gewerkschaft; das Grundbuchamt hat jedoch den
Aufhebungsbeschluß im Grundbuch zu vermerken.
(4) Grundstücke, die einem Bergwerkseigentum oder einem Gewinnungsrecht nach dem bis zum
Inkrafttreten des Bundesberggesetzes geltenden § 38 c des
Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen als Bestandteil zugeschrieben waren,
werden mit ihren Belastungen in das Grundbuch des Bezirks eingetragen, in dem sie liegen.
Artikel 5
Soweit in den Fällen der Eintragung oder Löschung eines Bergwerkseigentums und in den
Fällen des Art. 4 Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden von den Eintragungen betroffen
werden, finden die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung keine
Anwendung. Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld- oder
Rentenschuldbriefes zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften des § 62 Abs.
1, des § 69 und des § 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu verfahren.
Artikel 6
Für die Auflassung des Bergwerkseigentums sowie für die Inhaltsänderung oder
Übertragung eines nach § 149 des Bundesberggesetzes aufrechterhaltenen
Gewinnungsrechtes nach § 38
c des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen gilt § 20 der
Grundbuchordnung entsprechend. Für die Berichtigung des Berggrundbuchs durch Eintragung
eines Bergwerkseigentümers oder Berechtigten eines in Satz 1 bezeichneten
Gewinnungsrechtes findet § 22 Abs. 2 der Grundbuchordnung entsprechende Anwendung.
Artikel 7
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses
Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen
Vorschriften.
(Artikel 8)
Artikel 9
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.

 
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