


Verordnung über die
Zuständigkeit zur Stundung, zum Erlass, zur Erstattung und zur Anrechnung von
Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung
genannten Ansprüche im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der
Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der
Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit[*]
Vom 1. August 2001
GVBl. I S. 379
Aufgrund des § 117 Abs. 3 Satz 2 der Hessischen
Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März
1999 (GVBl. I S. 248), geändert durch Gesetz vom 23.
Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 13), wird bestimmt:
§ 1
Die Befugnis zur Stundung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9
der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche wird auf die Präsidentin
oder den Präsidenten der Gerichte übertragen, und zwar
1. für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit
a) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des
Oberlandesgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder
Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Oberlandesgericht
anhängig war,
b) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des
Amtsgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche
entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Amtsgericht anhängig war,
c) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des
Landgerichts in allen übrigen Fällen;
2. für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit
a) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, wenn das Verfahren, in dem die
Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem
Verwaltungsgerichtshof anhängig war,
b) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des
Verwaltungsgerichts in allen anderen Verwaltungsstreitverfahren;
3. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit auf
die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts, soweit
die Kosten im Verfahren vor dem Finanzgericht entstanden sind;
4. für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit
a) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des
Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, wenn das Verfahren, in dem die
Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei
diesem Gericht anhängig war,
b) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des
Hessischen Landesarbeitsgerichts in allen übrigen Fällen;
5. für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit
a) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des
Sozialgerichts Frankfurt am Main, wenn das Verfahren, in dem die
Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei
diesem Gericht anhängig war,
b) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des
Landessozialgerichts in allen übrigen Fällen.
§ 2
Vorbehaltlich der Regelung in § 3 wird die Befugnis, Gerichtskosten und die in
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche ganz
oder teilweise zu erlassen, zu erstatten oder auf andere Forderungen des Landes
anzurechnen, nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 auf die Präsidentin oder den
Präsidenten der Gerichte übertragen, soweit der zu erlassende, zu erstattende
oder anzurechnende Betrag 10 000 Euro nicht übersteigt.
§ 3
Die aufsichtführenden Richterinnen und Richter der Amtsgerichte sind befugt,
die Gerichtskosten zu erlassen,
1. wenn mit der gerichtlichen Tätigkeit die Beschaffung
von Unterlagen für die Anmeldung oder weitere Begründung von
Rückerstattungsansprüchen, Wiedergutmachungsansprüchen,
Lastenausgleichsansprüchen, von Ansprüchen nach dem Häftlingshilfegesetz
oder Ansprüchen nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz erstrebt
wird,
2. in landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren nach dem
Reichssiedlungsgesetz und dem Bundesvertriebenengesetz sowie bei Maßnahmen
zur Verbesserung der Agrarstruktur, die außerhalb eines Siedlungsverfahrens
durchgeführt werden.
§ 4
Die Anordnung über die Zuständigkeit zur
Stundung, zum Erlass, zur Erstattung und zur Anrechnung von Gerichtskosten und
der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten
Ansprüche im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der
Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit vom 26. Februar
1971 (GVBl. I S. 63), zuletzt geändert durch Anordnung vom 22. April 1998 (GVBl.
I S. 204), und die Anordnung über die
Zuständigkeit zur Stundung, zum Erlass, zur Erstattung und zur Anrechnung von
Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr.. 5 bis 8 der Justizbeitreibungsordnung
genannten Ansprüche im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 6. Januar
1993 (GVBl. I S. 1) werden aufgehoben.
§ 5
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

