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Verordnung über die Aufhebung von Durchführungsverordnungen zum Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform

Vom 18. November 1986
GVBI. I S. 471


Auf Grund des Art. XIII des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 15. Oktober 1946 (GVBl. S 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, ber. S. 1652 und 2000), in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, wird im Benehmen mit dem Minister der Justiz verordnet:

 

Artikel 1


1. ...

2. ...

 

Artikel 2


Für die Löschung gegenstandsloser Eintragungen im Sinne des § 13 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform (G.S.B.) und des § 5 Abs. 3 der Vierten Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform (G.S.B.) im Grundbuch werden Kosten nicht erhoben.

 

Artikel 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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