aufgehoben; vgl. GVBl.
2002 I S. 605
Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz
über Kosten der Gerichtsvollzieher
Vom 1. Oktober 1957
GVBI. S. 139
Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 26.
Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 887) und der Verordnung zur Übertragung von
Ermächtigungen auf dem Gebiete des Justizkostenrechts vom 1. Oktober 1957 (GVBI. S. 139)
wird verordnet:
§ 1
Pauschsatz für Vordruckkosten
Bei Amtshandlungen der Gerichtsvollzieher werden die Auslagen für Vordrucke durch einen
Pauschsatz abgegolten. Der Pauschsatz beträgt 80 Deutsche Pfennig. Er wird nur in
folgenden Fällen erhoben:
1. bei jeder bewirkten oder versuchten Zustellung;
2. bei jedem Auftrag zur Pfändung, Wegnahme, Räumung, Verhaftung oder zwangsweisen
Vorführung;
3. für jede Vorpfändungsbenachrichtigung;
4. bei jeder Versteigerung, beim freihändigen Verkauf oder bei der Übereignung eines
oder mehrerer Gegenstände;
5. bei der Anberaumung eines jeden weiteren Versteigerungstermins;
6. bei jedem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung;
7. bei jeder bewirkten oder versuchten Zustellung in einem Verfahren nach Nr. 6.
Der Pauschsatz wird nicht erhoben, wenn kein Vordruck verwendet worden ist.
§ 2
Pauschsatz für Fernsprechkosten
(1) Für ein Gespräch im Citybereich, das der Gerichtsvollzieher über den eigenen
Fernsprechanschluß führt, wird ein Pauschsatz von 80 Deutschen Pfennig erhoben.
(2) Für ein sonstiges Gespräch im Citybereich werden die im einzelnen Fall entstandenen
Auslagen erhoben.
§ 3
Pauschsatz für Kosten der Personenbeförderung
Verwendet der Gerichtsvollzieher zur Beförderung von Personen ein eigenes Fahrzeug, so
wird ein Pauschsatz von 10 Deutsche Pfennig für jede Person und jedes angefangene
Kilometer der Beförderungsstrecke erhoben. Der Pauschsatz ist auch dann anzusetzen, wenn
für die bei der Beförderung zurückgelegte Wegstrecke ein Reisekostenpauschbetrag oder
ein Wegegeld erhoben wird.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.