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Hessisches Justizkostengesetz

Vom 15. Mai 1958
GVBl. S. 60

 

A r t i k e l   1
Erhebung von Kosten

 

§ 1

Kosten in Verwaltungsangelegenheiten


(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (RGBl. I S. 357), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325); hiervon ausgenommen sind § 4 Abs. 3 und Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung.


(2) Ergänzend gelten die §§ 2, 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie §§ 5, 10 bis 12 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.

 

§ 2

Ergänzende Anwendung der Justizbeitreibungsordnung


Die Justizbeitreibungsordnung gilt für die Einziehung der dort im § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

 

§ 3

Amtshilfe


Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung in Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher anzuwenden.

 

(§ 4)

 

§ 5

Übergangsvorschrift


Soweit im Landesrecht auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verwiesen ist, die durch das Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861) aufgehoben oder abgeändert worden sind, treten die entsprechenden Vorschriften jenes Gesetzes an ihre Stelle.

 

A r t i k e l   2
Gebührenbefreiungen

 

§ 6

Sachliche Befreiungstatbestände


(1) Die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben keine Gebühren für:

1. Geschäfte, die auf Ersuchen von Gerichten des Bundes oder eines Landes vorgenommen werden;

2. Geschäfte, die auf Ersuchen von Verwaltungsbehörden des Bundes oder eines Landes überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden;

3. ...

4. ...

5. Eintragungen im Grundbuch in den Fällen, in denen die Beteiligten im öffentlichen Interesse gesetzlich verpflichtet sind, sich den Rechtsänderungen zu unterwerfen.


(2) ...

 

§ 7

Persönliche Befreiungstatbestände


(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind die im Sinne des Steuerrechts als mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Vereine und Stiftungen, mit Ausnahme solcher, die einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder nur in Studienstipendien bestehen, befreit, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.


(2) Voraussetzung für die Gewährung der Gebührenfreiheit ist, daß der Befreite im Lande Hessen seinen Sitz hat; darüber hinaus ist Gebührenfreiheit nur zu gewähren, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.


(3) Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen.


(4) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat; sie hat keinen Einfluß auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners.

 

§ 8

Umfang der Gebührenfreiheit


(1) Die §§ 6 und 7 gelten auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.


(2) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.

 

§ 9

Kosten- oder Gebührenfreiheit aufgrund sonstiger Vorschriften


Die sonstigen landesrechtlichen Vorschriften, durch die Kosten- oder Gebührenfreiheit gewährt ist, bleiben unberührt.

 

A r t i k e l  3
Kosten der Hinterlegungsordnung

 

§ 10

Zuständigkeit


In Hinterlegungssachen setzt bei Rahmengebühren nach Nr. 1.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei Rahmengebühren nach den Nr. 1.3 und 1.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

 

§ 11

Auslagen


In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben

1. die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 und § 5 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung,

2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 7 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 10 der Hinterlegungsordnung an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,

3. Schreibauslagen für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.

 

§ 12

Kosten


(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.


(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 13 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3.


(3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung folgendes:

1. Zur Zahlung der Kosten sind auch Empfangsberechtigte verpflichtet, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenigen, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.

2. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.

3. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

4. Nr. 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit die Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.

5. Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung auf Grund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116 a der Strafprozeßordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.

6. Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Vormundschaftsgerichts hinterlegt, gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung entsprechend.

7. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nr. 2 und 3 zu verfahren.

8. § 3 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung findet keine Anwendung.

 

A r t i k e l  4
Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

(§§ 10 bis 12)

 

§ 13

Fälligkeit nach Inkrafttreten dieser Verordnung


(1) Kosten sind nach den §§ 1 bis 5 zu erheben, wenn sie nach dein Inkrafttreten dieser Vorschriften fällig werden.


(2) ...

§ 14

Anhängige Verfahren


In Verfahren und Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten der §§ 6 bis 9 anhängig sind, gelten die bisherigen Vorschriften über die Gebührenfreiheit.

 

§ 15

Stiftungen


Die Bewilligung der Gebührenfreiheit an milde Stiftungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Preußischen Gerichtskostengesetzes und die Anerkennung als milde oder gemeinnützige Stiftung nach Art. 100 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Gerichtskostengesetzes gelten als Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 dieses Gesetzes.

 

(§ 16)

 

§ 17

Inkrafttreten


Die §§ 6 bis 9, 14 und 15 treten am 1. Juni 1958 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

Gebührenverzeichnis

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