



Hessisches Justizkostengesetz
Vom 15. Mai 1958
GVBl. S. 60
A r t i k e l 1
Erhebung von Kosten
§ 1
Kosten in Verwaltungsangelegenheiten
(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten
(Gebühren und Auslagen) nach der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung
vom 14. Februar 1940 (RGBl. I S. 357), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1994
(BGBl. I S. 1325); hiervon ausgenommen sind § 4 Abs. 3 und Nr. 4 des
Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung.
(2) Ergänzend gelten die §§ 2, 3,
4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie §§ 5, 10
bis 12 dieses Gesetzes und das anliegende
Gebührenverzeichnis.
§ 2
Ergänzende Anwendung der Justizbeitreibungsordnung
Die Justizbeitreibungsordnung gilt für die Einziehung der dort im § 1 Abs. 1
genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher
Regelung beruhen.
§ 3
Amtshilfe
Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung in Verwaltungszwangsverfahren für andere
als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gesetzes über Kosten der
Gerichtsvollzieher anzuwenden.
(§ 4)
§ 5
Übergangsvorschrift
Soweit im Landesrecht auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verwiesen ist, die durch das
Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 861) aufgehoben oder abgeändert worden sind, treten die entsprechenden Vorschriften
jenes Gesetzes an ihre Stelle.
A r t i k e l 2
Gebührenbefreiungen
§ 6
Sachliche Befreiungstatbestände
(1) Die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben keine Gebühren
für:
1. Geschäfte, die auf Ersuchen von Gerichten des Bundes oder eines Landes vorgenommen
werden;
2. Geschäfte, die auf Ersuchen von Verwaltungsbehörden des Bundes oder eines Landes
überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden;
3. ...
4. ...
5. Eintragungen im Grundbuch in den Fällen, in denen die Beteiligten im öffentlichen
Interesse gesetzlich verpflichtet sind, sich den Rechtsänderungen zu unterwerfen.
(2) ...
§ 7
Persönliche Befreiungstatbestände
(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte und die
Justizverwaltungsbehörden erheben, sind die im Sinne des Steuerrechts als
mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Vereine und Stiftungen, mit Ausnahme
solcher, die einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder nur in
Studienstipendien bestehen, befreit, soweit die Angelegenheit nicht einen
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die
steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine
Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung)
nachzuweisen.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Gebührenfreiheit ist, daß der Befreite im
Lande Hessen seinen Sitz hat; darüber hinaus ist Gebührenfreiheit nur zu gewähren, wenn
die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
(3) Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten
nicht zum Nachteil gereichen.
(4) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen,
zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet
hat; sie hat keinen Einfluß auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners.
§ 8
Umfang der Gebührenfreiheit
(1) Die §§ 6 und 7 gelten auch für
Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
(2) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.
§ 9
Kosten- oder Gebührenfreiheit aufgrund sonstiger
Vorschriften
Die sonstigen landesrechtlichen Vorschriften, durch die Kosten- oder Gebührenfreiheit
gewährt ist, bleiben unberührt.
A r t i k e l 3
Kosten der Hinterlegungsordnung
§ 10
Zuständigkeit
In Hinterlegungssachen setzt bei Rahmengebühren nach Nr. 1.1 des Gebührenverzeichnisses
die Hinterlegungsstelle, bei Rahmengebühren nach den Nr. 1.3 und 1.4 des
Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe
der Gebühr fest.
§ 11
Auslagen
In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben
1. die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 und § 5 Abs. 1 bis 3 der
Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung,
2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach
§ 7 Abs. 2 der
Hinterlegungsordnung oder bei der Besorgung von Geschäften nach
§ 10 der
Hinterlegungsordnung an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
3. Schreibauslagen für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme
nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.
§ 12
Kosten
(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 13 der Verordnung über Kosten im Bereich
der Justizverwaltung ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet
ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3.
(3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von der Verordnung
über Kosten im Bereich der Justizverwaltung folgendes:
1. Zur Zahlung der Kosten sind auch Empfangsberechtigte verpflichtet, an die oder für
deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenigen, in deren Interesse eine
Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
2. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das
in das Eigentum des Landes übergegangen ist.
3. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht
werden.
4. Nr. 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben
werden, nur anzuwenden, soweit die Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt
worden sind, empfangsberechtigt ist.
5. Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn
die Hinterlegung auf Grund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116 a der
Strafprozeßordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu
verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder
freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der
Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht
erstattet.
6. Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und
in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung oder Anordnung des Vormundschaftsgerichts hinterlegt, gilt § 92 Abs. 1
Satz 1 der Kostenordnung entsprechend.
7. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach
den Nr. 2 und 3 zu verfahren.
8. § 3 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung findet keine
Anwendung.
A r t i k e
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Übergangs- und Schlußbestimmungen
(§§ 10 bis 12)
§ 13
Fälligkeit nach Inkrafttreten dieser Verordnung
(1) Kosten sind nach den §§ 1 bis 5 zu erheben, wenn sie
nach dein Inkrafttreten dieser Vorschriften fällig werden.
(2) ...
§ 14
Anhängige Verfahren
In Verfahren und Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten der §§ 6
bis 9 anhängig sind, gelten die bisherigen Vorschriften über die Gebührenfreiheit.
§ 15
Stiftungen
Die Bewilligung der Gebührenfreiheit an milde Stiftungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des
Preußischen Gerichtskostengesetzes und die Anerkennung als milde oder gemeinnützige
Stiftung nach Art. 100 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Gerichtskostengesetzes gelten als
Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 dieses Gesetzes.
(§ 16)
§ 17
Inkrafttreten
Die §§ 6 bis 9, 14 und 15 treten am 1. Juni 1958 in Kraft. Im übrigen tritt
dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2009 außer Kraft.
Gebührenverzeichnis


