| Nr. |
Gegenstand |
Gebühren |
| 1 |
Hinterlegungssachen |
|
| 1.1 |
Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden,
Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2
Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere
Annahmeverfügung ergeht |
7, 5 bis 250 Euro |
| 1.2 |
Anzeige nach
§ 1 Satz 2 der
Hinterlegungsordnung
Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2
und 3 der Kostenordnung erhoben. |
7,5 Euro |
| 1.3 |
Zurückweisung der Beschwerde |
7,5 bis 250 Euro |
| 1.4 |
Zurücknahme der Beschwerde |
7,5 bis 62,5 Euro |
| 2 |
Vereidigung, Ermächtigung |
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| 2.1 |
Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen
und Dolmetschern oder Übersetzerinnen und Übersetzern |
25 bis 150 Euro |
| 2.2 |
Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur
Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in
einer fremden Sprache abgefaßt sind |
25 bis 150 Euro |
| 3 |
Schuldnerverzeichnis |
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| 3.1 |
Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden
Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozeßordnung) |
400 Euro |
| 3.2 |
Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915d der
Zivilprozeßordnung, § 107 Abs. 2 der Konkursordnung
Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden Schreibauslagen nicht
erhoben. |
50 Cent je Eintragung, mindestens 10 Euro |
| 4 |
Für die Ausstellung der Apostille nach Art. 3 und für
die Prüfung gemäß Art. 7 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation je |
15 Euro |
| 5 |
Verfahren vor dem Amtsgericht in Angelegenheiten über den
Austritt aus einer Religionsgesellschaft (Körperschaft) des öffentlichen Rechts
(einschließlich Erteilung einer Bescheinigung über den vollzogenen Austritt) |
25 Euro |
| 6 |
Amtshandlungen nach dem Sozialgerichtsgesetz |
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| 6.1 |
Zulassung als Prozessagent nach § 157 Abs. 3 der
Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 6 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes |
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| 6.1.1 |
Erste Zulassung zum mündlichen Verhandeln |
60 Euro |
| 6.1.2 |
Weitere Zulassung |
30 Euro |