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Gebührenverzeichnis

 

Nr.

Gegenstand

Gebühren
1 Hinterlegungssachen
1.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 7, 5 bis 250 Euro
1.2 Anzeige nach § 1 Satz 2 der Hinterlegungsordnung

Anmerkung:

Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben.

7,5 Euro
1.3 Zurückweisung der Beschwerde 7,5 bis 250 Euro
1.4 Zurücknahme der Beschwerde 7,5 bis 62,5 Euro
2 Vereidigung, Ermächtigung
2.1 Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern oder Übersetzerinnen und Übersetzern 25 bis 150 Euro
2.2 Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefaßt sind 25 bis 150 Euro
3 Schuldnerverzeichnis
3.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozeßordnung) 400 Euro
3.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915d der Zivilprozeßordnung, § 107 Abs. 2 der Konkursordnung

Anmerkung:

Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden Schreibauslagen nicht erhoben.

50 Cent je Eintragung, mindestens 10 Euro
4 Für die Ausstellung der Apostille nach Art. 3 und für die Prüfung gemäß Art. 7 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation je 15 Euro
5 Verfahren vor dem Amtsgericht in Angelegenheiten über den Austritt aus einer Religionsgesellschaft (Körperschaft) des öffentlichen Rechts (einschließlich Erteilung einer Bescheinigung über den vollzogenen Austritt) 25 Euro
6 Amtshandlungen nach dem Sozialgerichtsgesetz
6.1 Zulassung als Prozessagent nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 6 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes
6.1.1 Erste Zulassung zum mündlichen Verhandeln 60 Euro
6.1.2 Weitere Zulassung 30 Euro

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Das Gebührenverzeichnis zu § 1 Abs. 2 wurde durch Art. 11 des Euro-UmstellungsG vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434, 436). In Kraft getreten am 1. Januar 2002. Verkündet am 6. November 2001. Für die bis dahin geltende Fassung hier klicken.

     

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