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Mit Wirkung vom 6. September 2001 wurde die "Anordnung über die Zuständigkeit zur Stundung, zum Erlaß, zur Erstattung und zur Anrechnung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit" vom 26. Februar 1971 (GVBl. I S. 63) durch § 4 der Anordnung über die Zuständigkeit zur Stundung, zum Erlass, zur Erstattung und zur Anrechnung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit vom 1. August 2001 (GVBl. I S. 379) aufgehoben. Für die bis dahin geltende Fassung der "Anordnung über die Zuständigkeit zur Stundung, zum Erlaß, zur Erstattung und zur Anrechnung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit" vom 26. Februar 1971 (GVBl. I S. 63) hier klicken.
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