Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland
Vom 4. August 2000
GVBl. I S. 405
Aufgrund des § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S.
182) in Verbindung mit
§ 1 Abs. 2 Nr. 21 Buchst. e der Verordnung zur Übertragung von
Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I
S. 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2000 (GVBl.
I S. 366), wird verordnet:
§ 1
Die der Landesjustizverwaltung nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 des
Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
zustehenden Aufgaben und Befugnisse werden der Rechtsanwaltskammer
übertragen.
§ 2
Die bei der Landesjustizverwaltung anhängigen Verfahren gehen mit dem
In-Kraft-Treten dieser Verordnung in dem Stand, in dem sie sich
befinden, auf die Rechtsanwaltskammer über.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010
außer Kraft.