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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Vom 26. Mai 2008
GVBl. I S. 703

Verkündet am 30. Mai 2008

 

Aufgrund

1. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),

verordnet die Landesregierung,

2. des § 112 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), und mit § 6 Nr. 4 Buchst. c der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 5. Mai 2006 (GVBl. I S. 168), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2008 (GVBl. I S. 654),

3. des § 224 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und mit § 6 Nr. 3 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege, und

4. des § 19 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) in Verbindung mit § 6 Nr. 6 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege

verordnet der Minister der Justiz:

 

§ 1

Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung


(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden folgende Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen:

1. nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen vom Verbot, Inhaber eines besoldeten Amtes zu sein, zuzulassen,

2. nach § 10 Abs. 1 Satz 3 den Amtssitz zu verlegen,

3. nach § 10a Abs. 1 Satz 2 die Festlegungen über die Amtsbereiche im Einzelfall zu ändern,

4. nach § 12 Satz 1 über Anträge auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar zu entscheiden,

5. nach § 39 Abs. 1 eine Notarvertreterin oder einen Notarvertreter zu bestellen, wenn die Vertretung die Dauer von einem Jahr übersteigen soll,

6. nach § 48 Satz 3 die Entlassung aus dem Amt auszusprechen,

7. nach § 50 Abs. 3 Satz 1 eine Notarin oder einen Notar des Amtes zu entheben,

8. nach § 51 Abs. 5 Satz 1 die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung von Notarakten zu regeln,

9. nach § 66 Abs. 1 Satz 2 die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen zu genehmigen,

10. nach § 66 Abs. 2 Satz 1 die Staatsaufsicht über die Notarkammer zu führen,

11. nach § 66 Abs. 3 den Tätigkeitsbericht der Notarkammer entgegenzunehmen und

12. nach § 96 Satz 3 die Befugnisse der Einleitungsbehörde auszuüben.


(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts werden folgende Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen:

1. nach § 19a Abs. 3 Satz 3 die Mitteilung über den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie über Änderungen des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, entgegenzunehmen,

2. nach § 19a Abs. 5 die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833), wahrzunehmen,

3. nach § 50 Abs. 4 Satz 3 die Aufgaben im Amtsenthebungsverfahren wahrzunehmen,

4. nach § 51 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten, Bücher und Urkunden zu übertragen,

5. nach § 52 Abs. 2 die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu erteilen, nach § 52 Abs. 3 Satz 1 diese Erlaubnis zurückzunehmen und

6. nach § 57 Abs. 2 Satz 1 eine Notariatsverwalterin oder einen Notariatsverwalter zu bestellen, nach § 64 Abs. 1 Satz 2 die Beendigung des Amtes mitzuteilen und nach § 64 Abs. 1 Satz 3 die Bestellung zu widerrufen.

 

§ 2

Zuständigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung


Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden folgende Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung übertragen:

1. nach § 62 Abs. 2 Satz 1 die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammern zu führen,

2. nach § 81 den schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes sowie die Anzeige über das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium entgegenzunehmen,

3. nach § 90 Abs. 1 bei dem Anwaltsgerichtshof zu beantragen, Wahlen oder Beschlüsse des Vorstandes, des Präsidiums oder der Kammerversammlung für ungültig oder nichtig zu erklären,

4. nach § 92 Abs. 3 die Aufsicht über die Anwaltsgerichte zu führen und

5. nach § 98 Abs. 4 Satz 2 die Geschäftsordnung der Anwaltsgerichte sowie nach § 105 Abs. 2 die Geschäftsordnung des Anwaltsgerichtshofs zu bestätigen.

 

§ 3

Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz


(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und insoweit zugleich zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.


(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht.

 

§ 4

Aufhebung bisherigen Rechts


Es werden aufgehoben:

1. die Anordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung vom 4. Februar 1999 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2005 (GVBl. I S. 749) ,

2. die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 22. Februar 1999 (GVBl. I S. 182) und

3. die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 1 § 8 Rechtsberatungsgesetz vom 9. Dezember 1968 (GVBl. I S. 297) .

 

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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