



Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung und
dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Vom 26. Mai 2008
GVBl. I S. 703
Verkündet am 30. Mai 2008
Aufgrund
1. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),
verordnet die Landesregierung,
2. des § 112 der Bundesnotarordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen
zum Erlass von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben
mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2614), und mit § 6 Nr. 4 Buchst. c der Verordnung zur Übertragung von
Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 5. Mai 2006 (GVBl. I S. 168),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2008 (GVBl. I S. 654),
3. des § 224 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen
zum Erlass von Rechtsverordnungen und mit § 6 Nr. 3 Buchst. a der Verordnung
zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege, und
4. des § 19 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) in Verbindung mit § 6 Nr. 6 der
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege
verordnet der Minister der Justiz:
§ 1
Zuständigkeiten nach der
Bundesnotarordnung
(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden folgende
Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen:
1. nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen vom Verbot,
Inhaber eines besoldeten Amtes zu sein, zuzulassen,
2. nach § 10 Abs. 1 Satz 3 den Amtssitz zu verlegen,
3. nach § 10a Abs. 1 Satz 2 die Festlegungen über die
Amtsbereiche im Einzelfall zu ändern,
4. nach § 12 Satz 1 über Anträge auf Bestellung zur
Notarin oder zum Notar zu entscheiden,
5. nach § 39 Abs. 1 eine Notarvertreterin oder einen
Notarvertreter zu bestellen, wenn die Vertretung die Dauer von einem Jahr
übersteigen soll,
6. nach § 48 Satz 3 die Entlassung aus dem Amt
auszusprechen,
7. nach § 50 Abs. 3 Satz 1 eine Notarin oder einen
Notar des Amtes zu entheben,
8. nach § 51 Abs. 5 Satz 1 die Abgabe von
Notariatsakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung von Notarakten zu
regeln,
9. nach § 66 Abs. 1 Satz 2 die Satzung der Notarkammer
und ihre Änderungen zu genehmigen,
10. nach § 66 Abs. 2 Satz 1 die Staatsaufsicht über
die Notarkammer zu führen,
11. nach § 66 Abs. 3 den Tätigkeitsbericht der
Notarkammer entgegenzunehmen und
12. nach § 96 Satz 3 die Befugnisse der
Einleitungsbehörde auszuüben.
(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts werden folgende
Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen:
1. nach § 19a Abs. 3 Satz 3 die Mitteilung über den
Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie über
Änderungen des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen
Versicherungsschutz beeinträchtigen, entgegenzunehmen,
2. nach § 19a Abs. 5 die Aufgaben der zuständigen
Stelle nach § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2833), wahrzunehmen,
3. nach § 50 Abs. 4 Satz 3 die Aufgaben im
Amtsenthebungsverfahren wahrzunehmen,
4. nach § 51 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten,
Bücher und Urkunden zu übertragen,
5. nach § 52 Abs. 2 die Erlaubnis zur Weiterführung
der Amtsbezeichnung zu erteilen, nach § 52 Abs. 3 Satz 1 diese Erlaubnis
zurückzunehmen und
6. nach § 57 Abs. 2 Satz 1 eine Notariatsverwalterin
oder einen Notariatsverwalter zu bestellen, nach § 64 Abs. 1 Satz 2 die
Beendigung des Amtes mitzuteilen und nach § 64 Abs. 1 Satz 3 die Bestellung
zu widerrufen.
§ 2
Zuständigkeiten nach der
Bundesrechtsanwaltsordnung
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden folgende
Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung übertragen:
1. nach § 62 Abs. 2 Satz 1 die Staatsaufsicht über die
Rechtsanwaltskammern zu führen,
2. nach § 81 den schriftlichen Bericht über die
Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes sowie die Anzeige über das Ergebnis
der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium entgegenzunehmen,
3. nach § 90 Abs. 1 bei dem Anwaltsgerichtshof zu
beantragen, Wahlen oder Beschlüsse des Vorstandes, des Präsidiums oder der
Kammerversammlung für ungültig oder nichtig zu erklären,
4. nach § 92 Abs. 3 die Aufsicht über die
Anwaltsgerichte zu führen und
5. nach § 98 Abs. 4 Satz 2 die Geschäftsordnung der
Anwaltsgerichte sowie nach § 105 Abs. 2 die Geschäftsordnung des
Anwaltsgerichtshofs zu bestätigen.
§ 3
Zuständigkeiten nach dem
Rechtsdienstleistungsgesetz
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
und insoweit zugleich zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes ist die Präsidentin oder der Präsident des
Oberlandesgerichts.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist die
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht.
§ 4
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
1. die
Anordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung
vom 4. Februar 1999 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Verordnung vom
12. November 2005 (GVBl. I S. 749) ,
2. die Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom
22. Februar 1999 (GVBl. I S. 182) und
3. die
Verordnung über die
Zuständigkeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 1 § 8
Rechtsberatungsgesetz vom 9. Dezember 1968 (GVBl. I S. 297) .
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2013 außer Kraft.


