Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach
§ 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung
Vom 9. Juli 1991
GVBI. I S. 261
Auf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung in der Fassung vom 24.
Februar 1961 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 1991 (BGBl. I
S. 150), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von
Ermächtigungen nach der Bundesnotarordnung vom 4. April 1991 (GVBl. I S. 139) wird
verordnet:
§ 1
(1) Nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung werden folgende Zeiten
angerechnet:
1. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
2. Zeiten einer Tätigkeit als Soldat auf Zeit, im Vollzugsdienst der Polizei, im
hauptamtlichen Bahnpolizeidienst der Deutschen Bundesbahn (polizeilicher Vollzugsdienst),
im Polizeivollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes (Grenzschutzdienstpflicht) oder im
Entwicklungsdienst bis zu der für den Bewerber bei Antritt dieses Dienstes maßgeblichen
gesetzlichen Dauer des Grundwehrdienstes, soweit die Anrechnung des geleisteten Dienstes
auf den Grundwehrdienst zur Zeit der Ausübung des Dienstes gesetzlich vorgeschrieben ist
oder war,
3. Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzvorschriften und Zeiten der
Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub,
4. Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
sowie einer vorübergehenden Amtsniederlegung wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines
minderjährigen, mit dem Bewerber in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes.
(2) Zeiten nach Abs. 1 werden zusammen nur bis zu einer Dauer von 24 Monaten angerechnet.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.