aufgehoben; vgl.
GVBl. 2008 I S. 704,
GVBl. II 27-21 § 4
Anordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung
Vom 4. Februar 1999
GVBl. I S. 183
Aufgrund des § 112 Satz 1 der Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I
S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836),
in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von
Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I. S. 856) sowie
§ 1
Abs. 2 Nr. 22c der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich
der Rechtspflege vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I S. 466), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 552), und
§ 1
Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I
S. 98) wird bestimmt:
§ 1
(1) Zuständige Behörde ist das Landgericht für
1 . die Wahrnehmung der Aufgaben im Amtsenthebungsverfahren nach § 50 Abs. 4
Satz 3,
2. die Übertragung der Verwahrung der Akten, Bücher und Urkunden nach § 51
Abs. 1 Satz 2,
3. die Erteilung der Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung nach § 52
Abs. 2 und die Rücknahme dieser Erlaubnis nach § 52 Abs. 3 Satz 1,
4. die Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters nach
§ 57 Abs. 2 Satz 1 und den Widerruf einer solchen Bestellung nach § 64
Abs. 1 Satz 3,
5. die Mitteilung der Beendigung des Amtes einer Notariatsverwalterin oder eines
Notariatsverwalters nach § 64 Abs. 1 Satz 2
der Bundesnotarordnung.
(2) Das Landgericht ist auch zuständig für
1. die Entgegennahme der Mitteilung nach § 19a Abs. 3 Satz 3 über den
Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung
des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt,
2. die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des § 158c
Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag nach § 19a Abs. 5
der Bundesnotarordnung.
§ 2
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts ist zuständig für
1. die Entscheidung über Anträge auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar nach
§ 12 Satz 1,
2. die Entscheidung über Anträge auf Entlassung aus dem Amt nach § 48,
3. die Ausübung der Befugnisse der Einleitungsbehörde nach § 96 Satz 3
der Bundesnotarordnung.
(2) Zuständige Behörde ist das Oberlandesgericht für
1. die Zulassung widerruflicher Ausnahmen vom Verbot, Inhaber eines besoldeten Amtes zu
sein, nach § 8 Abs. 1 Satz 2,
2. die Änderung der Festlegungen über die Amtsbereiche im Einzelfall nach § 10a
Abs. 1 Satz 2,
3. die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters nach § 39
Abs. 1, wenn die Vertretung die Dauer von einem Jahr übersteigen soll,
4. die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 3 Satz 1,
5. die Regelungen über die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv und die
Vernichtung von Notarakten nach § 51 Abs. 5 Satz 1,
6. die Genehmigung der Satzung der Notarkammer und ihrer Änderungen nach § 66
Abs. 1 Satz 2,
7. die Führung der Staatsaufsicht über die Notarkammer nach § 66 Abs. 2
Satz 1,
8. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts der Notarkammer nach § 66
Abs. 3
der Bundesnotarordnung.
(3) Das Oberlandesgericht ist auch zuständig für die Verlegung des Amtssitzes nach
§ 10 Abs. 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung.
§ 3
Die in den §§ 1 und 2 genannten Befugnisse obliegen den Gerichten in ihrer
Eigenschaft als Justizverwaltungsbehörde.
§ 4
(1) ...
(2) Diese Anordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2010 außer Kraft.