Siehe dort die Übergangsvorschrift des Art. 2:
"Artikel 2
Die bei der Landesjustizverwaltung anhängigen
förmlichen Disziplinarverfahren gehen mit dem In-Kraft-Treten dieser
Anordnung in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf die Präsidentin des
Oberlandesgerichts über."