§ 1
Errichtung der Ortsgerichte
(1) Ortsgerichte werden für eine Gemeinde errichtet. In Gemeinden mit mehreren Ortsteilen
können mehrere Ortsgerichte errichtet werden.
(2) Die Errichtung von Ortsgerichten erfolgt durch den Minister der Justiz im Benehmen mit
dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung, die im Justiz-Ministerial-Blatt für
Hessen zu verkünden ist. Die beteiligten Gemeinden sind vorher zu hören.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem
Kreisausschuß, in kreisfreien Städten mit dem Magistrat, Ortsgerichtsbezirke ändern und
Ortsgerichte aufheben, wenn sich die Grenzen von Gemeinden oder Ortsteilen ändern, eine
ordnungsgemäße Besetzung der Ortsgerichte nicht gewährleistet ist oder sonstige
wichtige Gründe vorliegen. Die beteiligten Gemeinden sind vorher zu hören. Für die
Verkündung gilt Abs. 2.
(4) Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert oder werden Gemeinden
zusammengeschlossen, bleiben die bisherigen Ortsgerichtsbezirke bis zu einer Neuabgrenzung
nach Abs. 3 unverändert.