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§ 1

Errichtung der Ortsgerichte


(1) Ortsgerichte werden für eine Gemeinde errichtet. In Gemeinden mit mehreren Ortsteilen können mehrere Ortsgerichte errichtet werden.


(2) Die Errichtung von Ortsgerichten erfolgt durch den Minister der Justiz im Benehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung, die im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen zu verkünden ist. Die beteiligten Gemeinden sind vorher zu hören.


(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Kreisausschuß, in kreisfreien Städten mit dem Magistrat, Ortsgerichtsbezirke ändern und Ortsgerichte aufheben, wenn sich die Grenzen von Gemeinden oder Ortsteilen ändern, eine ordnungsgemäße Besetzung der Ortsgerichte nicht gewährleistet ist oder sonstige wichtige Gründe vorliegen. Die beteiligten Gemeinden sind vorher zu hören. Für die Verkündung gilt Abs. 2.


(4) Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert oder werden Gemeinden zusammengeschlossen, bleiben die bisherigen Ortsgerichtsbezirke bis zu einer Neuabgrenzung nach Abs. 3 unverändert.

     

 

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