§ 19
Anzeigen des Todes einer Person
(1) Wird bei einem Standesbeamten der Tod einer Person angezeigt, so hat er an das für
den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Amtsgericht eine Durchschrift der
Eintragung in das Sterbebuch zu übersenden, auch wenn die Voraussetzungen des § 48
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorliegen.
(2) Ist ein Ersuchen nach § 14 Abs. 3 gestellt, übersendet
der Standesbeamte die Durchschrift an das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
zuständige Ortsgericht.