§ 3
Aufsicht über die Ortsgerichte
Die Dienstaufsicht über die Ortsgerichte üben aus:
1. der Präsident des Oberlandesgerichts; 2. der Präsident oder Direktor des Amtsgerichts, zu dessen Bezirk das Ortsgericht gehört.
1. der Präsident des Oberlandesgerichts;
2. der Präsident oder Direktor des Amtsgerichts, zu dessen Bezirk das Ortsgericht gehört.
© 2009 Ein Online-Service der Recht für Deutschland GmbH in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen) und der Makrolog Content Management AG