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Gebührenordnung für die Ortsgerichte im Lande Hessen

Vom 17. Oktober 1980
GVBl. I S. 406


Auf Grund des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Ortsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. April 1980 (GVBl. I S. 114) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

 

§ 1


Für Amtshandlungen der Ortsgerichte werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 2


Wird der Antrag oder das Ersuchen zurückgenommen und endet damit die Tätigkeit des Ortsgerichts vor der Erledigung des Geschäfts, erhebt das Ortsgericht ein Viertel der Gebühr, die für das abgeschlossene Geschäft zu erheben wäre.

 

§ 3


(1) Werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, ist der Wert maßgebend, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat. Dabei werden Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten nicht berücksichtigt. Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten, werden nicht abgezogen; dies gilt auch dann, wenn der Gegenstand des Geschäfts ein Nachlaß oder eine sonstige Vermögensmasse ist.


(2) Bei der Bewertung von Grundbesitz ist dessen geschätzter Wert maßgebend (Schätzwert). In den Fällen des § 2 ist der Wert unter Berücksichtigung tatsächlicher Anhaltspunkte nach freiem Ermessen zu bestimmen.


(3) Anläßlich der Sicherung eines Nachlasses sind bei der Bewertung eines Sparbuches der volle Betrag der Spareinlage und bei der Bewertung eines Girokontos der volle Guthabenbetrag maßgebend; der Wert von vorhandenem Grundeigentum bleibt außer Ansatz.


(4) Im übrigen ist der Wert einer Sache der gemeine Wert. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

 

§ 4

 

§ 5


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

 

Anlage
Gebührenverzeichnis

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