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Gebührenordnung für die Ortsgerichte im Lande Hessen
Vom 17. Oktober 1980
GVBl. I S. 406
Auf Grund des § 20 Abs. 1 Satz 1 des
Ortsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. April 1980 (GVBl. I S. 114) wird im
Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
§ 1
Für Amtshandlungen der Ortsgerichte werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der
Anlage zu dieser Verordnung erhoben, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes
bestimmt ist.
§ 2
Wird der Antrag oder das Ersuchen zurückgenommen und endet damit die Tätigkeit des
Ortsgerichts vor der Erledigung des Geschäfts, erhebt das Ortsgericht ein Viertel der
Gebühr, die für das abgeschlossene Geschäft zu erheben wäre.
§ 3
(1) Werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, ist der Wert maßgebend, den der
Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat. Dabei werden Früchte, Nutzungen,
Zinsen und Kosten nicht berücksichtigt. Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten,
werden nicht abgezogen; dies gilt auch dann, wenn der Gegenstand des Geschäfts ein
Nachlaß oder eine sonstige Vermögensmasse ist.
(2) Bei der Bewertung von Grundbesitz ist dessen geschätzter Wert maßgebend
(Schätzwert). In den Fällen des § 2 ist der Wert unter Berücksichtigung
tatsächlicher Anhaltspunkte nach freiem Ermessen zu bestimmen.
(3) Anläßlich der Sicherung eines Nachlasses sind bei der Bewertung eines Sparbuches der
volle Betrag der Spareinlage und bei der Bewertung eines Girokontos der volle
Guthabenbetrag maßgebend; der Wert von vorhandenem Grundeigentum bleibt außer Ansatz.
(4) Im übrigen ist der Wert einer Sache der gemeine Wert. Er wird durch den Preis
bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen
wäre.
§ 4
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2012 außer Kraft.
Anlage
Gebührenverzeichnis

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