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Gebührenverzeichnis
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Nr. |
Gegenstand |
Gebühr
Euro |
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1 |
Beglaubigung einer Unterschrift
(§ 13 Abs. 1 des
Ortsgerichtsgesetzes)
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5,00 |
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Wird das Dienstgeschäft auf Verlangen
außerhalb der Geschäftsräume des Ortsgerichts vorgenommen, erhöht sich die
Gebühr um
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3,00 |
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2 |
Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde
(§ 13 Abs. 2 des
Ortsgerichtsgesetzes)
bis zu 3 Seiten
jede weitere
angefangene Seite
Stellt das
Ortsgericht die Abschriften her, sind ferner Schreibgebühren nach Nr. 3 zu
erheben
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2,00
0,50 |
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3 |
Schreibgebühren
für Ausfertigungen
und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder ausgefertigt werden –
unabhängig von der Art der Herstellung – , je Seite
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0,50 |
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4 |
Erteilung der Sterbefallsanzeige
(§ 14 des
Ortsgerichtsgesetzes)
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5,00 |
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5 |
Vorlegung von Urkunden, öffentlichen Büchern oder Registern zur Einsicht
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1,00 |
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6 |
Erteilung einer Auskunft über die Besitzverhältnisse, die persönlichen
Verhältnisse und gutachtliche Stellungnahmen (§ 15 Nr. 1 und 2 des
Ortsgerichtsgesetzes)
Bei besonderer
Schwierigkeit oder besonderem Zeitaufwand kann die Gebühr erhöht werden
bis auf
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2,50
12,50 |
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7 |
Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses oder eines Nachlassinventares (§
15 Nr. 3 des Ortsgerichtsgesetzes) nach dem zusammengerechneten Wert der
verzeichneten Gegenstände
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½ der Gebühr nach Nr. 9 |
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8 |
Ersuchen nach § 15 des Ortsgerichtsgesetzes, für die in Nr. 6 und 7 keine
Gebühr festgesetzt ist
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½ der Gebühr nach Nr. 11 |
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9 |
Sicherung des Nachlasses durch Siegelung, Verwahrung oder auf andere Weise
(§ 16 des Ortsgerichtsgesetzes)
bei einem Wert
bis zu 25 000 Euro
bis zu 50 000 Euro
Bei einem Wert von
mehr als 50 000 Euro erhöht sich die Gebühr je angefangene 10 000 Euro um
Der Wert bestimmt sich nach dem
zusammengerechneten Wert der versiegelten, verwahrten oder in anderer
Weise gesicherten Gegenstände
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30,00
40,00
4,00
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10 |
Abnahme der Siegel (§ 16 Abs. 4 Satz 2 des Ortsgerichtsgesetzes)
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½ der Gebühr nach Nr. 9 |
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11 |
Mitwirkung bei der Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen (§ 17
des Ortsgerichtsgesetzes)
bei einer Tätigkeit
bis zu einer Stunde (einschließlich Hin- und Rückweg)
jede weitere
angefangene Stunde
an einem Tag
zusammen höchstens
Sind verschiedene
Geschäfte an einem Tag verrichtet worden, so wird der Zeitaufwand
zusammengerechnet und die Gebühr bei verschiedenen Schuldnern auf diese
nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Geschäfte verwandten Zeit
verteilt
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8,00
6,00
36,00 |
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12 |
Schätzungen
(§ 18 des
Ortsgerichtsgesetzes)
bis zu 10 000 Euro
bis zu 25 000 Euro
bis zu 50 000 Euro
Bei einem Wert von
mehr als 50 000 Euro erhöht sich die Gebühr für je angefangene 10 000 Euro
um
Bezieht sich die
Schätzung auf mehrere Sachen, Rechte oder Schäden, so ist die Gebühr nach
den zusammengerechneten Schätzungswerten zu berechnen
Für Schätzungen
(Gutachten), die zu Beweiszwecken für Gerichte im Rahmen eines
gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Wertermittlung nach § 19 der
Kostenordnung, oder für Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit einem
Ermittlungsverfahren erstattet werden, gelten die Vorschriften des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S.
718, 776). |
30,00
40,00
60,00
5,00 |
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