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Anlage

Gebührenverzeichnis

 

Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

1

Beglaubigung einer Unterschrift

(§ 13 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes)

 

 

5,00

 

Wird das Dienstgeschäft auf Verlangen außerhalb der Geschäftsräume des Ortsgerichts vorgenommen, erhöht sich die Gebühr um

 

 

 

3,00

2

Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde

(§ 13 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes)

 

bis zu 3 Seiten

 

jede weitere angefangene Seite

 

Stellt das Ortsgericht die Abschriften her, sind ferner Schreibgebühren nach Nr. 3 zu erheben

 

 

 

 

2,00

 

0,50

3

Schreibgebühren

für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder ausgefertigt werden – unabhängig von der Art der Herstellung – , je Seite

 

 

 

 

0,50

4

Erteilung der Sterbefallsanzeige

(§ 14 des Ortsgerichtsgesetzes)

 

 

5,00

5

Vorlegung von Urkunden, öffentlichen Büchern oder Registern zur Einsicht

 

 

1,00

6

Erteilung einer Auskunft über die Besitzverhältnisse, die persönlichen Verhältnisse und gutachtliche Stellungnahmen (§ 15 Nr. 1 und 2 des Ortsgerichtsgesetzes)

 

Bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Zeitaufwand kann die Gebühr erhöht werden bis auf

 

 

 

 

2,50

 

 

12,50

7

Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses oder eines Nachlassinventares (§ 15 Nr. 3 des Ortsgerichtsgesetzes) nach dem zusammengerechneten Wert der verzeichneten Gegenstände

 

 

 

 

½ der Gebühr nach Nr. 9

8

Ersuchen nach § 15 des Ortsgerichtsgesetzes, für die in Nr. 6 und 7 keine Gebühr festgesetzt ist

 

 

 

 

 

½ der Gebühr nach Nr. 11

9

Sicherung des Nachlasses durch Siegelung, Verwahrung oder auf andere Weise (§ 16 des Ortsgerichtsgesetzes)

bei einem Wert

 

bis zu 25 000 Euro

 

bis zu 50 000 Euro

 

Bei einem Wert von mehr als 50 000 Euro erhöht sich die Gebühr je angefangene 10 000 Euro um

 

Der Wert bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Wert der versiegelten, verwahrten oder in anderer Weise gesicherten Gegenstände

 

 

 

 

 

30,00

 

40,00

 

 

4,00

 

10

Abnahme der Siegel (§ 16 Abs. 4 Satz 2 des Ortsgerichtsgesetzes)

 

 

½ der Gebühr nach Nr. 9

11

Mitwirkung bei der Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen (§ 17 des Ortsgerichtsgesetzes)

 

bei einer Tätigkeit bis zu einer Stunde (einschließlich Hin- und Rückweg)

 

jede weitere angefangene Stunde

 

an einem Tag zusammen höchstens

 

Sind verschiedene Geschäfte an einem Tag verrichtet worden, so wird der Zeitaufwand zusammengerechnet und die Gebühr bei verschiedenen Schuldnern auf diese nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Geschäfte verwandten Zeit verteilt

 

 

 

 

 

8,00

 

6,00

 

36,00

12

Schätzungen

(§ 18 des Ortsgerichtsgesetzes)

 

bis zu 10 000 Euro

 

bis zu 25 000 Euro

 

bis zu 50 000 Euro

 

Bei einem Wert von mehr als 50 000 Euro erhöht sich die Gebühr für je angefangene 10 000 Euro um

 

Bezieht sich die Schätzung auf mehrere Sachen, Rechte oder Schäden, so ist die Gebühr nach den zusammengerechneten Schätzungswerten zu berechnen

 

 

Für Schätzungen (Gutachten), die zu Beweiszwecken für Gerichte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Wertermittlung nach § 19 der Kostenordnung, oder für Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren erstattet werden, gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776).

 

 

 

30,00

 

40,00

 

60,00

 

 

5,00

     

 

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